Tz. 75

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Insbesondere für die abzugebenden Jahreserklärungen zur ESt, KSt, GewSt und USt sowie jene nach dem ErbStG und GrEStG enthält § 152 Abs. 5 Satz 2 AO n. F. eine Erhöhung des Mindestbetrags auf 25 Euro. Daneben ist für die Berechnung des Verspätungszuschlags nicht die festgesetzte Steuer maßgeblich, sondern der Betrag, der sich nach Minderung der festgesetzten Steuer um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Abschlusszahlung) ergibt. Folglich kommt der Mindestbetrag immer dann zur Anwendung, wenn keine Abschlusszahlung zu leisten ist und das FA dennoch einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festsetzt (vgl. Rz. 47).

 

Tz. 76

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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