Tz. 115

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Amtsträger ist ein Beamter oder Richter oder wer in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (s. § 7 AO). Europäische Amtsträger sind in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB umschrieben.

 

Tz. 116

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die strafschärfenden Merkmale des § 370 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO zielen auf solche Fälle, in denen ein Finanzbeamter oder ein Angestellter der Finanzverwaltung in den Ursachenzusammenhang von Tathandlung und Taterfolg dergestalt einbezogen ist, dass er die Hinterziehungstat des Pflichtigen oder des für diesen Handelnden zum Erfolg bringt oder hierzu auf irgendeine Weise förderlich beiträgt. Für die innere Tatseite setzt dies nicht nur voraus, dass der Amtsträger die unwahren Angaben oder das pflichtwidrige Verschweigen des Täters zwar mehr oder weniger sicher erkennt, aber nicht aufdeckt, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten dem vom Täter angestrebten Erfolg zuführt. § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO enthält den Qualifikationstatbestand für den Amtsträger selbst. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass ein ggf. bestehendes Unrecht des § 266 StGB mit dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO abgegolten ist (BGH v. 21.10.1997, 5 StR 328/97, wistra 1998, 64).

 

Tz. 117

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus der Rechtsprechung s. den Fall eines Betriebsprüfers, der nicht versteuerte Werte wissentlich nicht aufdeckt (RG v. 28.01.1938, RStBl 1938, 388), eines Beamten, der einem verspäteten Antrag pflichtwidrig stattgibt (BGH v. 26.11.1954, 2 StR 292/54, NJW 1955, 192) und eines Beamten, der die von ihm gefertigte Steuererklärung selbst veranlagt (AG Lübeck v. 24.10.2003, 750 s, 720 Js 9029/03 (106/03), wistra 2004, 77; BFH v. 25.10.2004, VII R 10/04, BStBl II 2006, 356). Kein besonders schwerer Fall liegt allein deshalb vor, weil ein Polizeibeamter Zigaretten schmuggelt (OLG Brandenburg v. 03.03.2005, 2 Ss 10/05, wistra 2005, 315). Ein Veranlagungsbeamter ist kein tauglicher Täter einer Rechtsbeugung nach § 339 StGB (BGH v. 14.03.1972, 5 StR 589/71, BStBl II 1972, 610).

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