Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die zwingende Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (s. Rz. 24) wird durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 137 FGO eingeschränkt (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch hier muss jedoch der Vereinfachungszweck der Vorschrift (s. Rz. 20) beachtet werden. Typische Anwendungsfälle der Regelung sind diejenigen, in denen der Kläger sich gegen Steuerbescheide wendet, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen (§ 162 AO) und erst im Klageverfahren die Steuererklärungen einreicht. Hilft das FA dem Begehren durch antragsgemäße Veranlagung ab und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, sind dem Kläger die Kosten nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 FGO aufzuerlegen. Dies kann er durch eine Klagerücknahme insoweit vermeiden, als die Klagerücknahme die Verfahrensgebühr ermäßigt (s. Vor § 135 FGO Rz. 27; zur früheren Rechtslage demgegenüber Bartone, AO-StB 2001, 56). Entsprechendes gilt, wenn ein Haftungsbescheid angefochten wird, der Kläger aber erst im Prozess die notwendigen Angaben macht, die zu einer Herabsetzung der Haftungssumme führen. Der Sachverhalt, an den § 137 FGO die Befugnis knüpft, die Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen, muss festgestellt sein. Kann die Feststellung nicht ohne weitere Beweisaufnahme getroffen werden, so hat im Allgemeinen eine Belastung mit Kosten nach § 137 FGO zu unterbleiben (BFH v. 01.04.1971, I B 37/70, I B 39/70, BStBl II 1971, 529).

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