Tz. 97
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 12 Satz 2 AO erfasst sämtliche Formen der Korrektur (Änderung, Rücknahme, Widerruf, Berichtigung) einer Steuerfestsetzung, der Anrechnung von Vorauszahlungen und von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften, denen Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zugrunde liegen oder bei Nichtabgabe zugrunde gelegen hätten. Nicht erfasst werden der Gewerbesteuermessbescheid sowie gesonderte Feststellungen, die keine Einkünfte feststellen (insoweit ist ohnehin ein Festbetrag festzusetzen, vgl. Rz. 79).
Tz. 98
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verspätungszuschlag ist nach § 152 Abs. 12 Satz 2 AO n. F. "entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen", was bedeutet, dass der Verspätungszuschlag auf die Höhe festzusetzen ist, die unter Berücksichtigung der Werte des korrigierten Steuerbescheides festzusetzen sind. Deshalb sind auch die geltenden Mindestbeträge zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 Satz 2 a. E. AO n. F.).
Tz. 99
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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