Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 32 Abs. 1 RVG), im Übrigen nach dem Gegenstandswert, also nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG); zum Streitwert s. Vor § 135 FGO Rz. 23 ff. Der Rechtsanwalt kann die gerichtliche Festsetzung aus eigenem Recht betreiben (§ 32 Abs. 2 RVG). Desgleichen kann der Rechtsanwalt nach § 11 RVG seine Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festsetzen lassen (§ 11 Abs. 3 RVG).

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Wert einer Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG). Bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt die volle Gebühr 25 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG), bei einem Gegenstandswert bis 500 000 Euro beträgt die volle Gebühr 2996 Euro. Sie erhöht sich bei einem Gegenstandswert über 500 000 Euro für jeden angefangenen Betrag von 50 000 Euro um 150 Euro. Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RVG).

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis (Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Danach beträgt z. B. die Verfahrensgebühr 1,6 Gebühren (VV RVG Nr. 3200) und zwar auch im Revisionsverfahren (VV RVG Nr. 3206). Die Terminsgebühr beträgt im erstinstanzlichen Verfahren 1,2 Gebühren (VV RVG Nr. 3202), im Revisionsverfahren 1,5 Gebühren (VV RVG Nr. 3210), und zwar auch dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (s. Rz. 23). Die Höhe der Erledigungsgebühr bestimmt sich nach Nr. 1003 RVG-VV in 1,0-facher Höhe; nicht einschlägig ist Nr. 1004 RVG i. V. m. Vorbem. 3.2.1 Ziff. 1 RVG-VV (z. B. FG Köln v. 11.07.2012, 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Ha v. 02.06.2014, 3 KO 110/14, juris). Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Sie erhöht sich allerdings um 0,3 (VV RVG Nr. 1008). Bei unterschiedlichen Gegenständen erfolgt keine Erhöhung der Gebühr, sondern die Wert der Gegenstände, die für die einzelnen Mandanten geltend gemacht werden, werden addiert, und nach der Summe der Werte wird die 1,3fache Verfahrensgebühr berechnet (§ 22 Abs. 1 RVG; Braun/Hansens, S. 134). Dabei sind die Kappungsgrenzen des § 22 Abs. 2 RVG zu beachten: Der Wert je Mandant beträgt höchstens 30 Mio. Euro, insgesamt höchstens 100 Mio. Euro.

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