Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der BFH hat klargestellt, dass die verbindliche Zusage Verwaltungsaktqualität besitzt (BFH v. 30.04.2009, VI R 54/07, BStBl II 2010, 996; BFH v. 29.02.2012, IX R 11/11, BStBl II 2012, 651; BFH v. 16.05.2013, V R 23/12, BStBl II 2014, 325; BFH v. 14.07.2015, VIII R 72/13, – juris; ebenso AEAO zu § 89, Nr. 3.5.5). Es steht dem Verwaltungsaktcharakter nicht entgegen, dass es an einer beiderseitig verbindlichen Regelung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts fehlt, sodass sich der Stpfl. z. B. auch abweichend von der Auskunft verhalten kann, ohne hierfür unmittelbare Sanktionen zu befürchten. Es handelt sich um den Sonderfall einer einseitigen Bindung der Finanzbehörde ohne Fremdbindung des Stpfl. (feststellender VA). Gleichwohl geht die Bindungswirkung über die reinen Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben hinaus. Eine Besonderheit besteht schon darin, dass die Auskunft in einem formalisierten Verfahren erteilt wird und somit durch das Handeln des FA schon nach der Art der Bearbeitung erhöhte Bedeutung zukommt, die auch gegenüber dem Antragsteller nach außen zum Ausdruck kommt. Zugleich wird damit der Selbstbindungswille der Verwaltung deutlich, der zudem auch seinen Niederschlag im Gesetz findet, indem z. B. die Bindungswirkung einer Auskunft des BZSt auch das für die Veranlagung/Feststellung zuständigen FA besteht. Schließlich ist die Bindungswirkung in § 2 StAuskV ausdrücklich geregelt. Insoweit kann man bei der verbindlichen Zusage zwar von einer verwaltungsaktähnlichen Regelung eigener Art, einem einseitig bindenden VA sprechen (ähnlich auch Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO, Rz. 25: eigenständige Handlungsform).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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