Tz. 50
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 2 AO n. F. regelt abweichend von § 152 Abs. 1 AO n. F. Fälle, in denen ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, also eine Ermessensausübung unterbleibt. Ein Verspätungszuschlag ist danach zwingend festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, entweder
- nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO n. F.),
- in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO n. F. nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F.) oder
- in den Fällen des § 149 Absatz 4 AO n. F. nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO n. F.)
abgegeben wurde.
Tz. 51
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zwar orientieren sich die Fristen an denen des § 150 AO n. F. für sog. "Berater-Erklärungen", § 152 Abs. 2 AO n. F. erfasst jedoch auch die verspätete Abgabe von Erklärungen nicht vertretener Stpfl. (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 44). Für diese gilt bis zu den in § 152 Abs. 2 AO n. F. genannten Zeitpunkten die Regelung des § 152 Abs. 1 AO n. F. (Ermessensentscheidung) und ab diesen Zeitpunkten die Regelung des § 152 Abs. 2 AO n. F. (obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags).
Tz. 52
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als sich auf das Kalenderjahr beziehend sind insbes. die Erklärungen zur ESt, KSt, USt und GewSt anzusehen. Erklärungen, die gegenüber dem HZA abzugeben sind, sind ausgenommen (§ 152 Abs. 13 n. F.).
Tz. 53-54
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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