Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags ist doppelt begrenzt. Er darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer (und nicht des "Zahlbetrages", BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13, BFH/NV 2014, 295) oder des festgesetzten Messbetrags und zudem höchstens 25 000 EUR betragen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). In Verfahren über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen (§ 152 Abs. 4 AO, s. Rz. 20 f.). Unerheblich ist, ob die Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder vorläufig erfolgt. Zu möglichen Folgen einer Änderung der Steuerfestsetzung s. Rz. 31 f.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Höchstbetrag von 25 000 EUR kann auch dadurch ausgeschöpft werden, dass ein Verspätungszuschlag von bspw. 4 % ermessensgerecht ist, dieser jedoch den Betrag von 25 000 EUR übersteigt; der absolute Höchstbetrag stellt damit – anders als der Satz von 10 %, der auch Orientierungsmaßstab für die Bemessung des Verspätungszuschlags sein kann – eine Kappungsgrenze dar (Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 40 ff., s. auch BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe von Steuervoranmeldungen hindert die Finanzbehörde nicht, wegen verspäteter oder Nichtabgabe der Jahreserklärung wiederum einen Verspätungszuschlag festzusetzen (s. BFH v. 16.05.1995, XI R 73/94, BStBl II 1996, 259, auch zu den Auswirkungen auf die Höhe der Verspätungszuschläge zu den geschätzten USt-Voranmeldungsbeträgen im Hinblick auf die relative Grenze des § 152 Abs. 2 AO); gleiches gilt für das Verhältnis von Feststellungsverfahren (§ 179ff. AO) zu Steuerfestsetzungsverfahren. Hierbei ist jede Pflichtwidrigkeit für sich allein zu beurteilen. Die absolute Höchstgrenze von 25 000 EUR gilt nur in Bezug auf den einzelnen Verspätungszuschlag. Auch kann die Summe der festgesetzten Verspätungszuschläge die Grenze von 10 % der Jahressteuer überschreiten (a. A. Mösbauer in K/S, § 152 AO Rz. 10). Allerdings ist im Rahmen der Ermessensausübung die mit der Grenze von 10 % vorgegebene Wertung des Gesetzgebers angemessen zu berücksichtigen.

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