Tz. 95

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder wird der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben (§ 152 Abs. 12 Satz 1 AO n. F.). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Kommt es nach der Aufhebung zu einer erneuten Festsetzung, ist ggf. ein neuer Verspätungszuschlag festzusetzen (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 82).

 

Tz. 96

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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