Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die erste Fallgruppe betrifft Vorabanforderungen, weil eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO n. F. gegeben ist. Insoweit handelt es sich um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei die Entscheidung nicht durch das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeprägt ist (Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 48).

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO n. F. dürfen Steuererklärungen vorab angefordert werden, wenn für den Stpfl., für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden. Nach dem Wortlaut ist nicht erforderlich, dass die verspätete Abgabe schuldhaft erfolgte.

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch wenn für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i. S. des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO n. F. nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, darf die FinBeh Erklärungen vorab verlangen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO n. F.). Zwar verlangt der Wortlaut keine Mindestsumme, im Rahmen der Ermessensausübung dürfte sich das FA aber an der 25 %-Grenze bzw. der 10 000-Euro-Grenze des § 149 Abs. 4 Satz 4 Nr. Buchst. d und e AO n. F. zu orientieren haben (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz. 32; Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 48).

 

Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gleiches gilt bei einer Vorabanforderung infolge der Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO n. F.).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist es bei der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung in Höhe von mehr als 10 000 Euro oder mindestens 25 % der festgesetzten Steuer gekommen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO n. F.) oder ist aufgrund einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärung im Rahmen einer – gerichtlich überprüfbaren – Prognoseentscheidung (Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 50) mit einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro zu rechnen (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO n. F.), dürfen die Steuererklärungen ebenfalls vorzeitig angefordert werden.

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Vorabanforderung von Steuererklärungen ist ebenfalls möglich, wenn eine Außenprüfung beim Stpfl. vorgesehen ist (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f AO n. F.).

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gleiches gilt, wenn der Stpfl. im betroffenen Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AO n. F.) oder für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind (§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO n. F.). Im letztgenannten Fall ist zwar im Gesetz keine Mindesthöhe für die begehrte Steuerersparnis genannt, es dürfte aber naheliegen, sich an den Grenzen des § 149 Abs. 4 Satz 4 Nr. Buchst. d und e AO n. F. zu orientieren (vgl. Rz. 17).

 

Tz. 32-33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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