Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die förmliche Entscheidung über die zu zahlenden Gerichtskosten nennt man Kostenansatz. Er ist sowohl von der Kostengrundentscheidung (Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach §§ 135ff. FGO) als auch von der Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Beteiligten (Kostenfestsetzung), die der Urkundsbeamte des Gerichts trifft (§ 149 Abs. 1 FGO), zu unterscheiden. Die Kosten der ersten Instanz (FG) werden bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht (BFH) angesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Für den Kostenansatz ist die Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts (der dortige Kostenbeamte) zuständig. § 51 FGO i. V. m. § 49 ZPO gilt für ihn nicht. Er ist – anders als bei der Kostenfestsetzung, § 149 Abs. 1 FGO – nicht Urkundsbeamter.

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Kostenansatz ist ein Gerichtsverwaltungsakt (BFH v. 18.08.2015, III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598) und kann so lange im Verwaltungsweg (also durch den Kostenbeamten, Rz. 30) berichtigt werden, als nicht eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten getroffen ist (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG), d. h. über eine gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung durch das Gericht noch nicht entschieden ist. Davon abweichend darf der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten ausnahmsweise nach § 10 Abs. 1 KostVfg u. a. nur dann absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift, die kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift begründet (BFH v. 18.08.2015, III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598). Die Kosten können festgesetzt werden, sobald der entsprechende Gebührentatbestand verwirklich ist und die Gebühren fällig sind (BFH v. 04.07.1986, VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53; BFH v. 17.08.2000, VII E 7/00, juris), und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (BFH v. 27.04.1976, VII B 17/75, BStBl II 1976, 462). Gerichtskosten, die gegenüber einem Insolvenzverwalter in einem Verfahren betreffend Masseverbindlichkeiten (§ 53ff. InsO) festgesetzt werden sollen und für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gem. § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden (BFH v. 29.03.2016, VII E 10/15, BFH/NV 2016, 1068). Außerdem kann der Kostenbeamte den Kostenansatz selbst nach einer Gerichtsentscheidung über seine Rechtmäßigkeit noch berichtigen, wenn der dem Kostenansatz zugrunde liegende Streitwert durch Gerichtsentscheidung anders festgesetzt wird (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).

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