Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 162 Abs. 2 AO zählt beispielhaft Schätzungsgründe auf. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die mangelnde Aufklärung vom Stpfl. zumindest verursacht wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"), sodass unter § 162 Abs. 2 AO auch andere als die aufgeführten Mitwirkungsverletzungen fallen. Die Vorschrift ist keine selbstständige Regelung, sondern knüpft an § 162 Abs. 1 AO an (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 32 m. w. N.). Die Schätzung setzt voraus, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Stpfl. die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nicht aufgeführt ist die Nichtabgabe der Steuererklärung. Sie stellt eine besonders schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht des Stpfl., nämlich der Steuererklärungspflicht nach § 149 AO, dar und rechtfertigt eine Schätzung (BFH v. 20.10.1993, II R 59/91, BFH/NV 1994, 176). Zwar geht der Schätzung regelmäßig eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung voraus; dies ist aber nicht Voraussetzung für die Schätzung. Die Schätzung setzt auch nicht voraus, dass der Stpfl. zuvor mit Zwangsmitteln i. S. der §§ 328ff. AO zur Abgabe der Steuererklärung angehalten wurde (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 13 m. w. N.). Sie darf aber nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten (BFH v. 20.12.2000, I R 50/00, BStBl II 2001, 381). Sog. Strafschätzungen sind unzulässig. Zur Festsetzung der Steuer unter Nachprüfungsvorbehalt in diesen Fällen s. Rz. 60; AEAO zu § 164, Nr. 4). Auch nach einer Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung bleibt der Stpfl. verpflichtet, seine Steuererklärung abzugeben (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge