(1) 1Ebenso wie die ausschüttende Körperschaft (vgl. Abschnitt 97 Abs. 2) hat auch das zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigte Kreditinstitut die Angaben über die anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 45 Abs. 1 KStG) und über die anrechenbare Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 3 EStG) in einer Steuerbescheinigung zusammenzufassen. 2Die vom Kreditinstitut auszustellende Bescheinigung weicht inhaltlich in den folgenden Punkten von der Bescheinigung ab, die in den Fällen des § 44 KStG die ausschüttende Körperschaft auszustellen hat:

 

1.

1Aus der Bescheinigung muß der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG). 2Eine übliche Kurzbezeichnung des Schuldners reicht in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennummer aus.

 

2.

Die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben (§ 45a Abs. 3 EStG).

 

(2) 1Die Steuerbescheinigung des inländischen Kreditinstituts ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen (§ 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 EStG). 2Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen.

 

(3) 1Die Steuerbescheinigung gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2Das Formular enthält sämtliche in § 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben. 3Zusätzlich ist der Betrag des anrechenbaren Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer anzugeben (§ 51a i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). 4Diese Angaben sind in einem abgegrenzten Teil der Mitteilung zusammenhängend in der nachstehenden Reihenfolge und mit den folgenden Bezeichnungen bescheinigt:

  Leistungen, die zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigen
  Anrechenbare Körperschaftsteuer
  Nach § 36c Abs. 1 EStG vergütete Körperschaftsteuer
  Leistungen aus dem Teilbetrag EK 01 (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG)
  Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG
  Anrechenbare Kapitalertragsteuer
  Anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer
  Leistungen aus dem Teilbetrag EK 04 (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG)
  Zu vergütender Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag (§ 52 KStG)
  Zahlungstag

5Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen sind auch die Beträge mitzuerfassen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. 6Anrechenbare Steuern sind die nach einer Vergütung oder Erstattung nach § 36c Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 EStG verbleibenden Beträge. 7Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen die vorstehenden Angaben wie folgt abgekürzt werden:

  Leist. m. anr. KSt
  anr. KSt
  verg. KSt
  EK 01-Aussch.
  Einn. aus KapV.
  anr. KapSt
  anr. SolZ z. KapSt
  EK 04-Aussch.
  verg. KSt-Erh.
  Zahltag

8Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern. 9Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Formular keine Textspalten für die Leistungen aus dem Teilbetrag EK 01 und EK 04, für die vergütete Körperschaftsteuer und für den zu vergütenden Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag enthält.

 

(4) Hat der Anteilseigner dem Kreditinstitut eine für dieses Kalenderjahr geltende NV-Bescheinigung vorgelegt und beantragt das Kreditinstitut für den Anteilseigner im Rahmen eines Sammelantrags (§§ 36 c, 44b Abs. 1 EStG, R 213 I Abs. 2 EStR) die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer, darf es für die in den Sammelantrag einbezogenen Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nicht ausstellen.

 

(5) 1Für Buchungszwecke dürfen den Anteilseignern Durchschriften überlassen werden. 2Sie sollen nach Möglichkeit in farblich abgesetztem Querdruck die Aufschrift "Kopie für Buchungszwecke" enthalten. 3Soweit ein Querdruck nicht möglich ist, sind die Durchschriften in der Kopfzeile mit dem Text "Kopie für Buchungszwecke" zu kennzeichnen. 4Außerdem ist der rechte untere Teil des Formulars dadurch als Steuerbescheinigung zu entwerten, daß in der für den Zahlungstag vorgesehenen Zeile die Worte "Nur Kopie" eingetragen werden.

 

(6) 1Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß der Depotinhaber Anteilseigner (§ 20 Abs. 2a EStG) ist. 2Ist dem Kreditinstitut bekannt, daß der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen (§ 45 Abs. 1 KStG). 3Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Ander-Konto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Steuerbescheinigung abweichend von Satz 2 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den ents...

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