(1) 1Unabhängig davon, ob sich das Einkommen nach § 8 Abs. 3 KStG erhöht, ist die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 KStG nur herzustellen und verringert sich das verwendbare Eigenkapital nur, wenn bei der Körperschaft der Vermögensminderung entsprechende Mittel abgeflossen sind oder eine Vermögensmehrung verhindert worden ist (vgl. Abschnitt 77 Abs. 6). 2Insoweit kommt es auf die erfolgsmäßige Auswirkung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht an.

Beispiel:

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine unangemessen hohe Pensionszusage erteilt, die nicht zur Auszahlung gelangt, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig stirbt. Trotz Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt es nicht zum Herstellen der Ausschüttungsbelastung und nicht zur Verringerung des verwendbaren Eigenkapitals, da der Vermögensabfluß bei der Kapitalgesellschaft nicht verwirklicht wird.

3Für die verdeckte Gewinnausschüttung gilt das Eigenkapital zum Schluß des Wirtschaftsjahrs als verwendet, in dem die Ausschüttung erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG). 4Die Reihenfolge, in der die Teilbeträge des Eigenkapitals für die verdeckte Gewinnausschüttung als verwendet gelten, bestimmt sich - ebenso wie bei Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhen - nach § 28 Abs. 3 KStG.

Beispiel:

Das verwendbare Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft setzt sich am 31.12.01 wie folgt zusammen:

Ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 45) 500 000 DM
Nichtbelasteter Teilbetrag (Altrücklagen = EK 03) 1 000 000 DM

Im Jahr 04 stellt sich heraus, daß von der Kapitalgesellschaft im Jahre 02 140 000 DM verdeckt ausgeschüttet worden sind, die sich in voller Höhe gewinnmindernd ausgewirkt haben.

Körperschaftsteuerliche Wirkungen

  1. Das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht sich für das Jahr 02 um 140 000 DM (§ 8 Abs. 3 KStG).
  2. Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung auf das verwendbare Eigenkapital

        EK 45 EK 03
      DM DM DM
    a) Bestand 31.12.01   500 000 1 000 000
    b) Zugang durch die verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 02 140 000    
      Körperschaftsteuer (45 v.H.) - 63 000    
        77 000 + 77 000  
    c) Bestände zum 31.12.02   577 000 1 000 000
    d) Verdeckte Gewinnausschüttung 140 000    
     

    Verringerung des EK 45

    (55/70 = 11/14 von 140 000 DM)
    - 110 000 - 110 000  
     

    Minderung der Körperschaftsteuer

    (15/70 = 3/14 von 140 000 DM)
    30 000  
    e) Verringerung des verwendbaren Eigenkapitals aufgrund der Ausschüttung   110 000  

5Weisen die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge keine ausreichend hohen Bestände aus, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 KStG führen. 6Diese Steuer wird zusätzlich zu der Körperschaftsteuer ausgelöst, die auf die Erhöhung des Einkommens entfällt. 7Vgl. dazu das Beispiel in Absatz 2 Nr. 2.

 

(2) Nach § 29 Abs. 1 KStG ist bei Ausschüttungen, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die Bestimmung des Eigenkapitals von dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen auszugehen, das sich ergeben würde

 

1.

ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 KStG,

 

2.

1ohne Verringerung um diese im Wirtschaftsjahr erfolgten Ausschüttungen. 2Diese verringern das Eigenkapital erst in dem auf die Ausschüttung folgenden Wirtschaftsjahr. 3Sie sind dem Betriebsvermögen zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem sie vorgenommen worden sind, zur Ermittlung des Eigenkapitals nach der Steuerbilanz hinzuzurechnen. 4Wegen der Eigenkapitalabweichung zwischen Gliederungsrechnung und Steuerbilanz bei Abfluß der Gewinnausschüttung in einem späteren Wirtschaftsjahr gilt Abschnitt 79 Abs. 2 KStR entsprechend.

Beispiel:

Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals einer GmbH weist zum 31.12.01 folgende Teilbeträge aus:

EK 45: 0 DM  
EK 03: 100 000 DM  

Im Jahr 02 erzielt die GmbH einen Bilanzgewinn von 196 000 DM (nach Körperschaftsteueraufwand von 84 000 DM, das sind 30 v. H. von 280 000 DM). Auf Grund eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses im Jahr 03 schüttet die GmbH im Jahr 03 für das Jahr 02 den Bilanzgewinn von 196 000 DM an ihre Gesellschafter aus. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung wird festgestellt, daß der Bilanzgewinn des Jahres 02 um eine als Betriebsausgabe gebuchte verdeckte Gewinnausschüttung von 56 000 DM verringert ist.

  1. Eigenkapitalgliederung zum 31.12.02 nach Betriebsprüfung

        EK 45 EK 03
      DM DM DM
    Bestände zum 31.12.01   0 100 000
    Einkommen des Jahres 02 nach Steuererklärung 196 000 DM + 84 000 DM 280 000    
    Verdeckte Gewinnausschüttung in 02 + 56 000    
      336 000    
    Körperschaftsteuer 45 v. H. - 151 200    
    Zugang zum EK 45 184 800 184 800  
    Bestände zum 31.12.02   184 000 100 000
    Offene Gewinnausschüttung im Jahr 03 196 000    
    Verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 02 + 56 000    
      252 000    
    Dafür gilt zunächst das gesamte EK 45 ...

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