(1) 1Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. 2Es müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufes, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Angehöriger eines bestimmten Geschäftszweiges wahrgenommen werden. 3Vgl. BFH-Urteile vom 29.11.1967 (BStBl 1968 II S. 236) und vom 19.3.1975 (BStBl II S. 722). 4Die Zusammenschlüsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls Berufsverbände. 5Ein Berufsverband ist auch dann gegeben, wenn er die sich aus der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden allgemeinen wirtschaftlichen Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt und die Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges beim Verband zugute kommen. 6Ob ein Verband unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG fällt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden. 7Vgl. zum Begriff des Berufsverbandes die BFH-Urteile vom 22.7.1952 (BStBl III S. 221), vom 26.4.1954 (BStBl III S. 204), vom 16.11.1954 (BStBl 1955 III S. 12), vom 12.7.1955 (BStBl III S. 271), vom 17.5.1966 (BStBl III S. 525), vom 8.6.1966 (BStBl III S. 632), vom 15.7.1966 (BStBl III S. 638), vom 29.11.1967 (BStBl 1968 II S. 236), vom 11.8.1972 (BStBl 1973 II S. 39), vom 18.9.1984 (BStBl 1985 II S. 92), vom 7.6.1988 (BStBl 1989 II S. 97) und vom 2.10.1992 (BStBl 1993 II S. 53). 8Ein Verband fällt z. B. dann nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn die Verbandstätigkeit soweit hinter die wirtschaftliche Tätigkeit zurücktritt, daß der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem Verband das Gepräge gibt.

 

(2) 1Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG können Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, und andere Berufsverbände, z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hauseigentümervereine, gehören. 2Ein Lohnsteuerhilfeverein ist kein Berufsverband. 3Vgl. BFH-Urteil vom 29.8.1973 (BStBl 1974 II S. 60).

 

(3) Für die steuerliche Behandlung der Berufsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142, BStBl I S. 207) gilt folgendes:

 

1.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, soweit ein Berufsverband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

 

2.

1Die Steuerbefreiung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn ein Berufsverband Mittel von mehr als 10 v. H. seiner Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet. 2Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Mittel aus Beitragseinnahmen oder aus anderen Quellen, z. B. aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, aus Vermögensanlagen oder aus Zuschüssen, stammen. 3Zu den Mitteln gehört bei Beteiligung an einer Personengesellschaft der Gewinnanteil an der Personengesellschaft, bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung. 4Der Besteuerung unterliegen in diesem Fall die Einkünfte des Berufsverbands i. S. des § 2 EStG und die Verwendung von Mitteln i. S. der Nummer 5.

 

3.

1Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, z. B. bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. 2Vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1986 (BStBl II S. 373). 3Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. 4Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn der Berufsverband den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.

 

4.

1Wird die 10-Vomhundertgrenze nicht überschritten, bleibt die Steuerbefreiung des Berufsverbands hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit erhalten. 2Wegen der Besteuerung der Zuwendungen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien vgl. Nummer 5.

 

5.

1Steuerpflichtige und ganz oder teilweise steuerbefreite Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht. 2Die Körperschaftsteuer beträgt 50 v. H. der Zuwendungen.

 

(4) 1Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ergibt sich aus § 14 AO. 2Danach ist Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, daß durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. 3Das ist nicht der Fall, wenn für die Tätigkeit ausschließlich Mitgliederbeiträge erhoben werden. 4Zu den Mitgliederbeiträgen gehören auch Umlagen, die von allen Mitgliedern in gleicher Höhe oder nach einem bestimmten Maßstab, der von ...

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