(1) 1Wird die Organgesellschaft aufgelöst, hat dies zur Folge, daß die Organgesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben und damit einen Gewinn, der auf Grund des Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abgeführt werden könnte, nicht mehr erzielen kann. 2Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn (§ 11 KStG, vgl. Abschnitt 46) unterliegt nicht der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung (BFH-Urteil vom 18.10.1967, BStBl 1968 II S. 105) und ist deshalb von der Organgesellschaft zu versteuern.

 

(2) 1Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluß ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ein und veräußert sie ihr Vermögen, so fällt der Gewinn, den sie während der tatsächlichen Abwicklung erzielt, nicht mehr unter die Gewinnabführungsverpflichtung. 2Vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1971 (BStBl II S. 411).

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