1Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestehen keine Bedenken, daß auch Körperschaften, bei denen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 8 Abs. 2 KStG), und die daher ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG, sondern nach § 5 EStG ermitteln, die Steuervergünstigungen des § 6b EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden und des§ 76 EStDV in Anspruch nehmen. 2Das gilt auch für die Vereinfachungsregelung im Sinne der R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR. 3Voraussetzung ist in diesen Fällen, daß sich der Betrieb der Körperschaft auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.

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