(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates unterhält eine elektronische Datenbank, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, die von diesem Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben.

 

(2) 1Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann jederzeit die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der eine Person eine innergemeinschaftliche Warenlieferung oder Dienstleistung getätigt oder erhalten hat, auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 gesammelten Daten unmittelbar erhalten oder sich übermitteln lassen. 2Auf besonderen Antrag übermittelt die ersuchte Behörde auch den Zeitpunkt der Erteilung und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

(3) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde unverzüglich auch den Namen und die Anschrift der Person mit, der die Nummer zugeteilt wurde, sofern diese Angaben von der ersuchenden Behörde nicht im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwendung gespeichert werden.

 

(4)[1] 1Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen beteiligt sind, sowie Personen, die Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können. 2Gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren erbringen die Mitgliedstaaten insbesondere solche Bestätigungen auf elektronischem Wege.

Bis 21.05.2002:

(4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Personen, die an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen beteiligt sind, eine Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

 

(5) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Artikels Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 9 zu gewährleisten.

[1] Abs. 4 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002. Anzuwenden vom 22.05.2002 bis 30.06.2006.

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