(1) 1Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermeßbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, so können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Meßbescheide fertigen.

 

(2) 1Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der Mitteilung an die Gemeinden vgl. §§ 122, 184 und 188 AO. 2Die Finanzämter können sich bei der Übersendung der Gewerbesteuermeßbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 3In diesen Fällen beginnt die Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO) mit der Bekanntgabe der Bescheide durch die Gemeinde. 4Im Hinblick auf die Wahrung der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist zu beachten, daß die Gemeinden die fristgerechte Absendung sicherzustellen haben.

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