(1) 1Wegen der Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen vgl. Abschnitt 39. 2Es sind bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

 

1.

1§ 16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 und 3 und Abs. 3 EStG (Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch soweit die Veräußerung eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters in Betracht kommt. 2Entsteht bei einer Betriebsveräußerung oder der Einbringung eines Betriebs zu Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der Überführung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern ist. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 29.10.1987 (BStBl. 1988 II S. 374). 4Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört nicht zum Gewerbeertrag. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 11.3.1982 (BStBl. II S. 707). 6Es bleiben sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste außer Ansatz. 7Vgl. das RFH-Urteil vom 4.12.1940 (RStBl. 1941 S. 291) und das BFH-Urteil vom 25.5.1962 (BStBl. III S. 438). 8Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören danach auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. 9Die Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz EStG liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines weiterbestehenden Gesamtbetriebs ein Teilbetrieb eingestellt und nach und nach abgewickelt (liquidiert) wird. 10Vgl. das BFH-Urteil vom 20.12.1963 (BStBl. 1964 III S. 248). 11Auch die Aufgabe der Tätigkeit eines Handelsvertreters in einzelnen Bezirken ist in der Regel keine Teilbetriebsaufgabe. 12Im letztgenannten Fall rechnet die vom Geschäftsherrn an den Handelsvertreter gezahlte Leibrente zum Gewerbeertrag. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 23.11.1967 (BStBl. 1968 II S. 123). 14Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist auch dann Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital bzw. alle Kuxe umfaßt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG), es sei denn, die Veräußerung erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs. 15Vgl. das BFH-Urteil vom 2.2.1972 (BStBl. II S. 470). 16Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anteile sind bei der Sacheinlage einer 100 prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erworben worden. 17Vgl. das BFH-Urteil vom 29.4.1982 (BStBl. II S. 738);

 

2.

§ 17 EStG (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen), weil diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören;

 

3.

1§ 24 EStG (Entschädigungen usw.). 2Diese Einkünfte gehören jedoch zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn sie innerhalb eines Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbar Erträge des werbenden Betriebs sind. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 20.8.1965 (BStBl. 1966 III S. 94) und vom 28.8.1968 (BStBl. 1969 II S. 8). 4Dazu gehören auch Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89 b HGB bei Handelsvertretern sowie Entschädigungen für entgangenen Gewinn bei behördlich veranlaßter Geschäftsraumverlegung. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 21.1.1965 (BStBl. III S. 172), vom 5.12.1968 (BStBl. 1969 II S. 196), vom 26.5.1971 (BStBl. II S. 717) und vom 31.3.1977 (BStBl. II S. 618). 6Ausgleichszahlungen im Sinne von § 89 b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt. 7Vgl. die BFH-Urteile vom 24.11.1982 (BStBl. 1983 II S. 243), vom 9.2.1983 (BStBl. II S. 271) und vom 19.2.1987 (BStBl. II S. 570). 8Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89 b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 10.7.1973 (BStBl. II S. 786). 10Wird die Entschädigung im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG zuzurechnen ist. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 17.12.1975 (BStBl. 1976 II S. 224). 12Ebenso gehört eine nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreie Entschädigung nicht zum Gewerbeertrag. 13Vgl. das BFH-U...

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