H 1 Steuerpflicht

Allgemeines

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Auslandskorrespondenten

BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer

→BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer →BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688)

BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21)

Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik

§ 3 Nr. 29 EStG

Doppelbesteuerung

→Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(Anhang 12)

Entlastung von deutschen Abzugssteuern

→Freistellung

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§§ 2 und 5 AStG

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

  • § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG:

    Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

  • BMF vom 8.10.1996 (BStBl I S. 1191) - Auszug -:

    Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,

  • der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
  • die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.
  • BMF vom 26.10.2000 (BStBl I S. 1502):

    Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001.

    (Anhang 2)

  • Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG einzubeziehen (→BFH vom 13. 11. 2002 – BStBl 2003 II S. 587).

Freistellung von deutschen Abzugssteuern

§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA

Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 9 AO

Schiffe

Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.

BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)

Unbeschränkte Steuerpflicht - auf Antrag -

BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)

Wechsel der Steuerpflicht

§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG

Wohnsitz

§ 8 AO

H 2 Zuständigkeit bei der Besteuerung

Freistellung von deutschen Abzugssteuern

Für die Entlastung (Erstattung und Freistellung) von deutschen Abzugssteuern - mit Ausnahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn - auf Grund von DBA ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG das Bundesamt für Finanzen zuständig.

Wohnsitzverlegung

§§ 86 bis 91, 94, 95 BuchO

Zuständigkeit bei der Besteuerung

§§ 16 bis 29 AO

H 3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Beispiele zu R 3 Zeile 1 für die Berechnung der Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

Beispiel 1:

Einzelveranlagter Stpfl. (Verlustverrechnungsvolumen wird nicht ausgeschöpft.)

  Spalte 1 2 3 4
1 VZ 01      
2 Einkünfte aus § 13   25.000  
3 § 15   125.000 -90.000
4 § 18     -10.000
5 § 19   60.000  
6 § 20   37.500  
7 § 21     -65.000
8 § 22   25.000  
9 Zwischensumme   272.500 -165.000
10 Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart, unbegrenzt)      
11 § 15 (Z. 3) (125.000 ‐ 90.000 = 35.000)   -90.000 90.000
12 Summe der positiven Einkünfte / Verluste   182.500 -75.000
13 Vertikaler Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 S. 3)      
14 Höchstbetragsberechnung:      
15 Summe der positiven Einkünfte 182.500    
16 unbeschränkter Ausgleich bis 51.500 € -51.500    
17   131.000    
18 davon 1/2 (beschränkter Ausgleich) = 65.500    
19   51.500    
20 Höchstbetrag 117.000    
21 maximal verbliebenes Verlustvolumen (Z. 12) -75.000 -75.000 75.000
22 Summe der Einkünfte (S.d.E.)   107.500 0
23

nachrichtlich für Zwecke des Verlustabzugs:

verhältnismäßige Aufteilung (§ 2 Abs. 3 S. 4, § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 4)
     
24 § 13: 25.000 / 182.500 x 107.500   14.726  
25 § 15: 35.000 / 182.500 x 107.500   20.616  
26 § 19: 60.000 / 182.500 x 107.500   35.343  
27 § 20: 37.500 / 182.500 x 107.500   22.089  
28 § 22: 25.000 / 182.500 x 107.500   14.726  
29     107.500  

Beispiel 2:

Einzelveranlagter Stpfl. (Verlustverrechnungsvolumen wird ausgeschöpft; es verbleibt ein Verlustabzug.)

  Spalte 1 2 3 4
1 VZ 01      
2 Einkünfte aus § 13   25.000  
3 § 15   25.000 -500.000
4 § 19   60.000  
5 § 20   10.000  
6 § 21     -100.000
7 § 22   75.000  
8 Zwischensumme   195.000 -600.000
9 Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart, unbegrenzt)      
10 § 15 (Z. 3) (-500.000 + 25.000 = -475.000)   -25.000 25.000
11 Summe der positiven Einkünfte / Summe der Verluste   170.000 -575.000
12

Vertikaler Ve...

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