Artikel 1 Einkommensteuer-Richtlinien 2003 (EStR 2003)

Einführung

 

(1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 2003 (EStR 2003) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

 

(2) Die EStR 2003 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2003 anzuwenden.

 

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

 

(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom 16.5.2003 (BGBl. I S. 660), zu Grunde. 1) Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Einkommensteuer-Richtlinien 2001 sind durch Fett-Kursiv-Druck kenntlich gemacht, weggefallene Texte sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Zu § 1a EStG

R 1. Steuerpflicht

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung

– unbesetzt –

Zu § 2 EStG

R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Berechnungsschema

 

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1

 

Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG)
2 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG), sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3 ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 EStG)
4 = Summe der Einkünfte (→ Abs. 2)
5 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
6 Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8 Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I S. 402
9 Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 (§ 52 Abs. 25 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
17 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

Summe der Einkünfte

 

(2) 1Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM (ab VZ 2002 0 Euro). 2Erzielt ein Stpfl. nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 51.500 Euro und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrechnungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, dass eine negative Summe der Einkünfte vorliegt.

R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1 + Steuerbetrag

 

 

a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG

 

 

 

oder

 

 

b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
4 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
5 Steuerermäßigung nach § 35 EStG
6 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
7 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
8 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
9 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
10 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
11 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. den §§ 30, 31 EStDV
12 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
13 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
14 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
15 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

Zu § 2a EStG

R 5. Negative ausländische Einkünfte

Einkünfte derselben Art

 

(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatb...

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