1Auf Antrag sind auch Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes, einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst (Aktionsprogramm "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" oder gemeinschaftliches Aktionsprogramm "Jugend") und nach Zeiten einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz als Übergangszeiten zu berücksichtigen, wenn sie im zeitlichen Rahmen von vier Monaten liegen. 2Das gilt auch für Zeiträume von bis zu vier Monaten zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Vorliegen eines Mangels eines Ausbildungsplatzes. 3Der Antrag kann nur einheitlich für die gesamte Zwangspause gestellt werden.

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