Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften

 

(1) 1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.

Wesentliche Beteiligung

 

(2) 1Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nominell zu mindestens 10 v. H. am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2Das gilt auch für solche Anteile, die vor dem 1.1.1999 wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze nicht steuerverhaftet gewesen sind. 3Eine Steuerpflicht tritt danach ein, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 10 v. H. am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen ist. 4Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit.

Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften

 

(3) Überläßt der wesentlich beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG steuerverhaftet (→Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).

 

(4) (unbesetzt)

Anschaffungskosten der Anteile

 

(5) 1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (→§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).

Veräußerungskosten

 

(6) Als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die in unmittelbarer Beziehung zu dem einzelnen Veräußerungsgeschäft stehen.

Veräußerungsgewinn

 

(7) 1Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte wesentliche Beteiligung sind die Anschaffungskosten, der Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Deutsche Mark umzurechnen. 2Wird eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 139Abs. 11 entsprechend.

Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung

 

(8) Aus Gründen sachlicher Billigkeit ist in Fällen, in denen eine wesentliche Beteiligung aus einem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wird und der Teilwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt der Einlage festzuhalten und im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommensteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn

 

a)

im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG einer Verlustberücksichtigung nicht entgegenstehen würde und

 

b)

es sich nicht um einen mit einem Sperrbetrag nach § 50c EStG belasteten Anteil handelt, bei dem die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetretene Wertminderung ausschüttungsbedingt ist.

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