Artikel 1 Einkommensteuer-Richtlinien 1996 (EStR 1996)

Einführung

 

(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

 

(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

 

(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1989), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), zugrunde.

Zu § 1, 1a

R 1. Steuerpflicht

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu Ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die - Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung (unbesetzt)

Zu § 2

R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + nachzuversteuernder Betrag § 10 a EStG)
3 + Hinzurechnungsbetrag § 2 a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
4 - ausländische Verluste bei DBA § 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG)
5 = Summe der Einkünfte
6 - Altersentlastungsbetrag § 24 a EStG)
7 - Abzug für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG)
8 = Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG)
9 - Sonderausgaben §§ 10, 10 b, 10 c EStG)
10 - außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33 c EStG)
11 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter §§ 10e bis 10i, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördg)
12 - Verlustabzug §§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen § 2 Abs. 4 EStG)
15 - Kinderfreibetrag §§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 - Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG)
17 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18 = zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG).

R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1

 

Steuerbetrag

  a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle(§ 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG)oder
  b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz

2+

  Steuer auf Grund Berechnung nach den § § 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG

3=

  tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG)

4 -

  Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG

5 -

  ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

6 -

  Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG

7 -

  Steuerermäßigung nach § 7 a Fördg

8 -

  Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG)

9 -

  Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)

10 -

  Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG

11 -

  Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG )

12 +

  Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG

13 +

  Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den § § 30, 31 EStDV

14 +

  Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschädenausgleichsgesetz

15 +

  Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um einen Kinderfreibetrag gemindert wurde

16 =

  festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ).

Zu § 2 a

R 5. Negative ausländische Einkünfte

Einkünfte derselben Art

 

(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2 a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände, für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2 a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzufassen. 3Negative Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Nr. 7 EStG, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgeglichen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Fall der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern zurückzuführen sind. 4Einkünfte der Nummer 7 auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer auszugleichen, auf deren Tatbestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind.

Betriebsstättenprinzip

 

(2) 1Für jede ausländische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen. 2Negative Einkünfte aus einer nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausgeglichen werden.

Prüfung der Aktivitätsklausel

 

(3) 1Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach § 2 a Abs. 2 EStG zum Gegenstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. 2Maßgebend ist hierfür das Verhältnis ...

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