1Das Abzugsverbot für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen greift nicht ein, wenn den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenübersteht und die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind. 2Entsprechendes gilt für Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht an nicht unterhaltsberechtigte Personen. 3Stehen solche Zuwendungen zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung, sollen sie aber auch die Versorgung des Empfängers der Zuwendungen sicherstellen, so kommt es darauf an, ob der Unterhaltscharakter der Zuwendungen oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiegt. 4Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen in voller Höhe unter das Abzugsverbot, überwiegt dagegen der Gesichtspunkt der Gegenleistung, so sind sie von dem Abzugsverbot nicht betroffen. 5Von einer Aufteilung der Zuwendungen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil ist abzusehen. 6Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen des Unterhaltscharakters kann im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung, z. B. des übernommenen Betriebsvermögens, bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Zuwendungen beträgt.

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