(1) 1Die Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, bei dem im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Einheitswert nicht mehr als 240 000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 DM beträgt (§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG). 2Beide Voraussetzungen müssen bei Gewerbetreibenden gleichzeitig erfüllt sein. 3Wird für einen Betrieb ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so ist dieser Einheitswert maßgebend. 4Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 5Gewerbekapital im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist das Gewerbekapital auf den Stichtag, auf den der letzte Einheitswert des Betriebs festzustellen war (§ 12 Abs. 1 und 5 GewStG). 6Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG), so sind der Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. 7lst ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht und anstelle des Einheitswerts und des Gewerbekapitals Hilfswerte zugrunde gelegt werden, die in sinngemäßer Anwendung des § 23 GewStDV in der Fassung vor Aufhebung der Vorschrift durch die Verordnung vom 24.11.1986 (BGBl. I S. 2073, BStBl I S. 541) ermittelt werden.

 

(2) 1Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. 2Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind der Einheitswert des Betriebsvermögens und das Gewerbekapital der Personengesellschaft maßgebend. 3Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. 4Im Fall der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Grenzen überschritten sind. 5Im Fall der Betriebsaufspaltung sind hingegen bei der in Satz 1 bezeichneten Prüfung jeweils Einheitswert und Gewerbekapital des Besitzunternehmens und des Betriebsunternehmens zusammenzurechnen. 6Dabei sind Förderungs- und Schuldverhältnisse zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen so außer Betracht zu lassen, daß Vermögenswerte nicht zweimal erfaßt werden.

 

(3) 1Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten worden ist, z. B. durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts, so sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen. 2Wird ein festgestellter Einheitswert von mehr als 240 000 DM oder ein Gewerbekapital von mehr als 500 000 DM nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt, der die genannten Höchstgrenzen nicht überschreitet, und wird dadurch dem Steuerpflichtigen rückwirkend das Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen eröffnet, so ist insoweit einem Antrag auf Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zuzustimmen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 2).

 

(4) 1Die Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG kommen nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht. 2Ein bewegliches Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 4. 8. 1983 - BStBl 1984 II S. 631). 3Ein bewegliches Wirtschaftsgut ist in jedem Fall neu, wenn bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird und dadurch ein andersartiges Wirtschaftsgut entsteht, das dem Betrieb im Wettbewerb hilft. 4Danach sind z. B. aus gebrauchten Containern hergestellte Bau-, Werkzeug- und Maschinenbuden neue Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 12.6.1975 - BStBl 1976 II S. 96). 5Ein aus dem Vorderteil und dem Hinterteil zweier gebrauchter Schiffe zusammengesetztes Binnenschiff ist dagegen kein neues Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 8. 2.1980 - BStBl II S. 341). 6Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, so ist es neu, wenn es in ungebrauchtem Zustand erworben ...

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