(1) 1AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. 2Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen. 3Ein Wirtschaftsgut ist hergestellt, soweit es fertiggestellt ist, d. h. seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. 4Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn ein Bebauungszustand erreicht ist, der die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes zuläßt. 5Ein Wohngebäude ist daher fertiggestellt, sobald es nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten, bewohnbar ist (BFH-Urteile vom 11. 3. 1975 - BStBl II S. 659 und vom 23. 1. 1980 - BStBl II S.365).

 

(2) 1Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, kann für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung grundsätzlich nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und dem Ende des Jahres entspricht. 2Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter der für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommende AfA-Betrag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Hälfte des für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrags abgesetzt wird. 3Diese Vereinfachungsregelung ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Rumpfwirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt werden, entsprechend anzuwenden. 4Dabei kommt als AfA-Betrag für das gesamte Rumpfwirtschaftsjahr nur der Teil des auf ein volles Wirtschaftsjahr entfallenden AfA-Betrags in Betracht, der dem Anteil des Rumpfwirtschaftsjahrs an einem vollen Wirtschaftsjahr entspricht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs oder Rumpfwirtschaftsjahrs in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt Satz 1 entsprechend; die Sätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei den Wirtschaftsgütern vor der Einlage eine AfA nicht zulässig war. 6Abweichend von Satz 1 ist die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes in Höhe des vollen Jahresbetrags abzuziehen (BFH-Urteil vom 19. 2.1974 - BStBl II S. 704), es sei denn, daß das Gebäude in diesem Jahr nicht ausschließlich zur Erzielung von Einkünften verwendet wird.

 

(3) 1Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts voll abgesetzt sind. 2Bei Gebäuden gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, daß die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgebäudes (Abschnitt 42 a Abs. 1 Nr. 1) weniger als 25 Jahre sowie des Mietwohnneubaus (Abschnitt 42 a Abs. 1 Nr. 2) und des anderen Gebäudes (Abschnitt 42 a Abs. 1 Nr. 3) weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1. 1. 1925 fertiggestellten Gebäuden weniger als 40 Jahre) beträgt. 3Wegen des Begriffs der Nutzungsdauer eines Gebäudes wird auf § 11 c Abs. 1 EStDV hingewiesen. 4Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es nicht, eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1981 - BStBl 1982 II S. 385). 5Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, daß die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. 7. 1980 - BStBl II S. 743). 6Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann aber vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes feststeht, z. B. weil sich der Steuerpflichtige verpflichtet hat, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (BFH-Urteil vom 22. 8. 1984 - BStBl 1985 II S. 126).

 

(4) 1In anderen als den in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Fällen sind bei Gebäuden grundsätzlich folgende AfA-Sätze anzuwenden:

 

1.

bei Wirtschaftsgebäuden ein AfA-Satz von 4 v.H.,

 

2.

bei Mietwohnneubauten sowie bei anderen Gebäuden, die nach dem 31. 12.1924 fertiggestellt worden sind, ein AfA-Satz von 2 v.H. und

 

3.

bei anderen Gebäuden, die vor dem 1l. 1. 1925 fertiggestellt worden sind, ein AfA-Satz von 2,5 v.H.

2Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. 3Die AfA ist bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes vorzunehmen.

 

(5) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige die AfA entweder in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) bemessen. 2AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern de...

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