(1) 1Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer setzt voraus, daß die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfaßt werden. 2Zu den Einnahmen gehört auch die anzurechnende Körperschaftsteuer im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 3Ob die Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen oder auf Grund des § 20 Abs. 3 EStG bei einer anderen Einkunftsart, ist für die Anrechnung unerheblich. 4Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer kommt auch in Betracht, wenn ein Anteilseigner den Anspruch auf noch nicht gezahlte Dividende bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsvermögen anzusetzen hat (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1980 - BStBl 1981 II S. 184). 5Das gilt für Mitunternehmer von Personengesellschaften, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, auch dann, wenn die gesonderte Feststellung, aus der sich die Höhe der Einkünfte und der anzurechnenden Steuer ergibt, noch nicht durchgeführt worden ist.

 

(2) 1Zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Körperschaftsteuer gehört auch, daß der Anteilseigner eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 44, des § 45 oder des § 46 KStG vorlegt. 2Hat er diese Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegt, sind die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu erfassen. 3Die hierauf entfallende Körperschaftsteuer ist in diesem Fall nicht als Einnahme anzusetzen und nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen. 4Wird die Steuerbescheinigung später nachgereicht, ist die Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden in der Weise zu ändern, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer als Einnahme erfaßt wird; die Körperschaftsteuer ist auf die Einkommensteuer anzurechnen.

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