(1) 1Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG sind, daß der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für das im VZ beginnende Wirtschaftsjahr nicht nach § 13 a EStG ermittelt worden ist und den Betrag von 60 000 DM nicht erreicht. 2Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird die Steuerermäßigung für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dieses Betriebs im VZ (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG) unabhängig davon berücksichtigt, welche Gewinnermittlungsart in dem im VZ endenden Wirtschaftsjahr angewendet worden ist und wie hoch der Gewinn dieses Wirtschaftsjahrs ist.

 

(2) 1Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 DM, so vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 20 v.H. des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000 DM übersteigt. 2Die Steuerermäßigung wird also zwischen 50 000 DM und 60 000 DM Gewinn abgebaut.

 

(3) Beginnt in dem VZ kein Wirtschaftsjahr, z. B. wegen Betriebsaufgabe vor dem 1. Juli, so ist auf das in dem VZ endende Wirtschaftsjahr abzustellen.

 

(4) 1Bei der Berechnung der Begünstigungsgrenze von 50 000 bis 60 000 DM und bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG sind Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG unberücksichtigt zu lassen (BFH-Urteil vom 23. 2.1989 - BStBl II S. 709). 2Dagegen sind Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme nach § 14 a Abs. 4 und 5 EStG, soweit sie steuerpflichtig sind, in die Berechnung der Begünstigungsgrenze einzubeziehen.

 

(5) In den Fällen der Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, in denen der Verpächter nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt, steht die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG nicht nur dem Pächter, sondern auch dem Verpächter zu.

 

(6) 1Die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer. 2Sie darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 2 000 DM betragen. 3In Fällen der Mitunternehmerschaft ist bei der Aufteilung des Höchstbetrags für die Steuerermäßigung nur der Gewinnverteilungsschlüssel ohne Vorabgewinne und Betriebsvorgänge aus der Sonderbilanz maßgebend.

 

(7) 1Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes ist das zu versteuernde Einkommen auf den Stufeneingangsbetrag der Tabellenstufe der maßgebenden Einkommensteuertabelle abzurunden. 2Der durchschnittliche Steuersatz ist auf zwei Dezimalstellen abzurunden. 3Er ist auf den um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG geminderten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Betriebs anzuwenden, der die Voraussetzungen des § 34 e Abs. 1 EStG erfüllt.

Beispiel (zu den Absätzen 1 bis 7):

Ein Landwirt bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Ausgangswert (§ 13 a Abs. 4 EStG) von 36 000 DM. Er ist nach einem Hinweis auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Finanzbehörde deshalb ab 1. 7. 1990

zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergegangen.

Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft beträgt

im Wirtschaftsjahr 1989/90 nach § 13a EStG 22 000 DM
im Wirtschaftsjahr 1990/91 nach § 4 Abs. 3 EStG 32 000 DM

Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt.

Bei der Veranlagung für den VZ 1989 sind folgende Einkünfte und Abzugsbeträge anzusetzen:

Ehemann

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

anteiliger Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 1989/90 11 000 DM
anteiliger Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 1990/91 16 000 DM
insgesamt 27 000 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ehefrau
+ 2 000 DM
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit +17 000 DM
Summe der Einkünfte 46 000 DM
Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG - 4 000 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte 42 000 DM
Sonderausgaben und Abzugsbeträge nach § 33 a EStG - 5 950 DM
zu versteuerndes Einkommen 36 050 DM
tarifliche Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 4 994 DM

Das zu versteuernde Einkommen ist auf den Stufeneingangsbetrag der maßgebenden Einkommensteuertabelle von 35964 DM abzurunden.

Der durchschnittliche Steuersatz beträgt 4 994 = (abgerundet) 13,88 v.H.

35964

Die Steuerermäßigung wird für die begünstigten Einkünfte (§ 34e Abs. 1 EStG) im VZ 1990 von (27 000 DM - 4 000 DM Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG =) 23 000 DM gewährt.

Steuerermäßigung nach § 34e EStG:

13,88 v.H. von 23000 DM = 3 192 DM

höchstens sind jedoch anzusetzen 2 000 DM.

 

(8) Außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34 und 34 b EStG sind in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen; dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegende steuerfreie Einkünfte sind dagegen beim zu versteuernden Einkommen nicht zu berücksichtigen.

 

(9) 1Ist der Steuerpflichtige oder sind die zusammenveranlagten Ehegatten Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach Maßgabe des § 34 e Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gewinne der einzelnen Betriebe aufzuteilen. 2Die nach § 34 e Abs. 1 EStG begünstigten Gewinne sind jeweils um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen, der dem Verhältnis jede...

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