(1) 1Zu den Reisekosten, die durch eine Geschäftsreise (Absatz 2) unmittelbar verursacht werden, gehören Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Nebenkosten. 2Mittelbare Kosten, z. B. etwaige Kosten für die Anschaffung von Kleidung und allgemeinen Reiseausrüstungsgegenständen, gehören nicht zu den Reisekosten.

 

(2) 1Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mindestens 20 km von seiner Wohnung und von seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung entfernt tätig ist. 2Für die Entfernugsberechnung ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrstrecke, z. B. Tarifentfernung, in anderen Fällen - insbesondere bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs - die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. 3Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs kann an Stelle der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung auch eine andere, offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden. Regelmäßige Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung im Sinne des Satzes 1 ist der Mittelpunkt der auf Dauer abgestellten Tätigkeit des Steuerpflichtigen. 5Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Orten, so sind die regelmäßigen Fahrten dorthin im allgemeinen keine Geschäftsreisen (BFH-Urteil vom 29.3.1979 - BStBl II S. 700). 6Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige eine Geschäftsreise unternommen hat, muß sich aus den Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch, Hotelrechnungen, Tankstellenquittungen, Korrespondenz u. ä. ergeben. 7Unternimmt der Steuerpflichtige die Reise auch aus privaten Gründen, so müssen die Reisekosten aufgeteilt werden. 8Ist das nicht - auch nicht im Wege der Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. 9Wegen der steuerlichen Behandlung von Kosten für Studienreisen oder Fortbildungskongresse wird auf Abschnitt 117 a hingewiesen. 10Ein Geschäftsgang liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung und seiner Wohnung beruflich tätig wird und die Voraussetzungen einer Geschäftsreise nicht erfüllt sind. 11Wird ein Geschäftsgang mit einer Geschäftsreise oder umgekehrt verbunden, so gilt die auswärtige Tätigkeit insgesamt als Geschäftsreise.

 

(3) Als Reisekosten können abgezogen werden:

 

1.

Fahrkosten in der tatsächlichen Höhe. 1Sie können durch Vorlage der Fahrkarten, Quittungen von Reisebüros oder Tankstellen, Fahrtenbücher oder in ähnlicher Weise nachgewiesen werden. 2Benutzt der Steuerpflichtige für die Geschäftsreise ein privates Beförderungsmittel, so können die Fahrkosten ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die folgende Beträge nicht überschreiten dürfen:

 

a)

bei einem Kraftwagen 0,42 DM je Fahrkilometer,

 

b)

bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,18 DM je Fahrkilometer,

 

c)

bei einem Moped oder Mofa 0,11 DM je Fahrkilometer,

 

d)

bei einem Fahrrad 0,06 DM je Fahrkilometer.

3Für jede Person, die bei einer Geschäftsreise oder einem Geschäftsgang mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Buchstabe a um 0,03 DM und der Kilometersatz nach Buchstabe b um 0,02 DM. 4Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. 5Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (BFH-Urteil vom 17. 10. 1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung; dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. 6Die Kilometersätze nach Satz 2 sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 200). 7Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen.

 

2.

Übernachtungskosten in der tatsächlichen Höhe. 1Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung (Nummer 3). 2Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und läßt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

 

a)

bei einer Übernachtung im Inland um 7 DM,

 

b)

bei einer Übernachtung im Ausland um 15 v.H. des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Geschäftsreise.

3Für die Kosten der Übernachtung können außer bei Auslandsreisen (Absatz 4) keine Pauschbeträge gewährt werden. 4Dies schließt nicht aus, daß die Höhe der Übernachtungskosten geschätzt werden kann, wenn ihre Entstehung dem Grunde nach unbestritten ist (BFH-Urteil vom 17. 7. 1980 - BStBl 19...

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