(1) Wegen des Abzugs von Kraftfahrzeugkosten für Fahrtenzwischen Wohnung und Betrieb als Betriebsausgaben wird auf Abschnitt 20 a hingewiesen.

 

(2) 1Betriebliche Personenkraftwagen werden erfahrungsgemäß oft auch privat genutzt. 2Es obliegt dem Steuerpflichtigen, zur Abgrenzung der betrieblichen Kosten von denen der privaten Lebensführung den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann ohne diesen Nachweis in vielen Fällen davon ausgegangen werden, daß der betriebliche Nutzungsanteil 65 bis 70 v.H. der Gesamtnutzung beträgt. 4Bei Steuerpflichtigen, die den Personenkraftwagen für eine durch ihren Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen, z. B. Handelsvertreter, oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Berufstätigkeit auf die ständige Benutzung eines Personenkraftwagens angewiesen sind, z. B. Landärzte, kann ein höherer Hundertsatz in Betracht kommen. 5Ein niedrigerer betrieblicher Nutzungsanteil ist im allgemeinen bei Steuerpflichtigen anzunehmen, deren geschäftliche oder berufliche Tätigkeit sich auf einen Ort beschränkt und bei denen nach den tatsächlichen Verhältnissen das Aufsuchen von Geschäftsfreunden (Kunden oder Lieferanten) nicht oder nur selten in Betracht kommt.

 

(3) 1Wird ein Personenkraftwagen für betriebliche und private Zwecke benutzt, so ist Abschnitt 117 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2Lassen sich die Aufwendungen leicht und einwandfrei trennen, so sind sie einschließlich der sog. festen Kosten im Verhältnis der betrieblichen (beruflichen) zur privaten Benutzung aufzuteilen. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Personenkraftwagen nur gelegentlich und nur in geringem Umfang privat benutzt (BFH-Urteil vom 9. 10. 1953 - BStBl III S. 337). 4Kommt ein Personenkraftwagen, der sowohl betrieblich oder beruflich als auch privat genutzt wird, auf einer Privatfahrt zu Schaden, so dürfen die dadurch entstehenden Ausgaben oder Vermögensverluste nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteile vom 28. 2.1964 - BStBl III S. 453, vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457 und vom 14.11.1986 - BStBl 1987 II S. 275). 5Eine Aufteilung im Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 12. 4. 1956 - BStBl III S. 176). 6Erleidet ein Steuerpflichtiger auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt einen Unfall mit seinem Personenkraftwagen, so sind die Unfallkosten ohne Rücksicht auf das Verschulden des Steuerpflichtigen und unabhängig vom Anteil der privaten Nutzung des Personenkraftwagens in voller Höhe Betriebsausgaben oder Werbungskosten, es sei denn, daß für den Unfall private Gründe maßgebend sind (BFH-Beschluß vom 28.11.1977 - BStBl 1978 II S. 105). 7Solche privaten Gründe liegen 2t. B. vor, wenn auf einer an sich beruflich veranlaßten Fahrt ein Unfall durch Alkoholeinfluß des Steuerpflichtigen herbeigeführt wird (BFH-, Urteil vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 434).

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