(1) 1Zur Übernahme der Besteuerung sind die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens übermittelten elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vom zuständig gewordenen Finanzamt zu übernehmen. 2Absatz 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist bei der Übernahme der Besteuerung wie folgt zu verfahren:
5. |
Werden nach der Übernahme weitere Angaben benötigt, so sind bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt die entsprechenden Unterlagen anzufordern. |
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