(1) Es werden die folgenden landwirtschaftlichen Kulturarten (Nutzungsarten) unterschieden und im Liegenschaftskataster mit den beigefügten Zeichen nachgewiesen:

 

1.

Ackerland ................................ A

 

2.

Gartenland ...............................G

 

3.

Grünland ................................. Gr

 

(2) Die landwirtschaftlichen Kulturarten werden durch die folgenden Merkmale bestimmt:

 

1.

1Das Ackerland (A) umfaßt die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen und Futterpflanzen. 2Außerdem gehören zum Ackerland die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.

 

2.

Das Gartenland (G) umfaßt die dem Gartenbau dienenden Flächen einschließlich der Obstanlagen und Baumschulen, die nicht öffentlichen Parkanlagen bis zur Größe von 50 Ar, die Haus- und Ziergärten und die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien) ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind oder nicht.

 

3.

1Das Grünland (Gr) umfaßt die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht und geweidet werden. 2Von dem Grünland sind besonders zu bezeichnen:

 

a)

als Wiese (GrW) diejenigen Dauergrasflächen, die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht werden können (unbedingtes Wiesenland),

 

b)

als Streuwiese (GrStr) diejenigen Flächen, die nur oder in der Hauptsache durch Entnahme von Streu genutzt werden,

 

c)

als Hutung (GrHu) diejenigen Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.

 

(3) 1Bei der Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturarten bleiben Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, z. B. Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt. 2Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Kulturart anzunehmen. 3Die Bezeichnung der abweichenden Kulturart ist hinzuzufügen, z. B. AGr. 4Mit Sonderkulturen, z. B. mit Korbweiden, bestandene Flächen rechnen zu der den natürlichen Ertragsbedingungen am meisten entsprechenden Kulturart. 5Das Vorkommen einzelner Obstbäume oder Baumgruppen bleibt bei der Feststellung der Kulturarten außer Betracht.

 

(4) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. m. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht bisher im Liegenschaftskataster gesondert nachgewiesen sind.

 

(5) Landwirtschaftliche Kulturarten bis zur Größe von 10 Ar werden bei der Bodenschätzung in der Regel der angrenzenden Kulturart zugerechnet.

 

(6) Für den Katasternachweis aller nicht der Bodenschätzung unterliegenden Flächen verbleibt es bei den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen.

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