(1) 1Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt, oder ein Teil des Entgelts (Anzahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. 2Das gilt jedoch nur, wenn
1. |
das vor Ausführung der Leistung jeweils gezahlte Entgelt oder Teilentgelt 10 000 DM (ausschließlich der Umsatzsteuer) und mehr beträgt oder |
2. |
1der leistende Unternehmer über die vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Zahlung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. 2Das ist auch dann der Fall, wenn in einer Vorausrechnung die Steuer für die gesamte Leistung ausgewiesen ist. 3Deshalb haben Unternehmer, die Vorausrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen auch dann zu versteuern, wenn sie weniger als 10 000 DM betragen. |
3Die 10 000-DM-Grenze bezieht sich auf jede einzelne Zahlung, die für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet wird (vgl. Absatz 3).
Beispiel 1:
1Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, vereinnahmt für eine Lieferung, die dem Steuersatz von 14 v.H. unterliegen wird, eine Anzahlung
von |
11 000,00 DM |
Darin enthaltene Umsatzsteuer (12,28 v.H.)= |
1 350,80 DM |
Das Teilentgelt beträgt |
9 649,20 DM |
2Der Unternehmer stellt keine Rechnung über die Anzahlung aus. 3Die Zahlung führt nicht zur vorzeitigen Entstehung der Steuer, da das vereinnahmte Teilentgelt weniger als 10 000 DM beträgt; maßgebend bleibt der Zeitpunkt der Lieferung.
Beispiel 2:
1Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, vereinnahmt für eine Lieferung, die dem Steuersatz von 7 v.H. unterliegen wird, eine Anzahlung
von |
11 000,00 M |
Darin enthaltene Umsatzsteuer (6,54 v.H.) |
719,40 DM |
Das Teilentgelt beträgt |
10 280,60 DM |
2Die Steuer entsteht in diesem Falle bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist.
Beispiel 3:
1Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, erteilt seinem Abnehmer eine Vorausrechnung über eine Warenlieferung von 5 000 DM Entgelt + 700 DM Umsatzsteuer = 5 700 DM. 2Der Abnehmer zahlt diesen Betrag und erhält die Ware zwei Monate später. 3Die Steuer entsteht in diesem Falle bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist.
Beispiel 4:
1Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, hat eine Ware zum Preis von 35 000 DM - einschl. Umsatzsteuer - zu liefern. 2Er vereinnahmt im Monat Januar eine Anzahlung von 15 000 DM und im Monat Februar eine weitere Abschlagszahlung von 5 000 DM. 3Über beide Zahlungen wird keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt. 4Die Ware wird im März geliefert und die Restzahlung von 15 000 DM im Mai vereinnahmt. 5Die Umsatzsteuer entsteht für die erste Zahlung von 15 000 DM (13 158 DM Entgelt, 1 842 DM Steuer) mit Ablauf des Monats Januar und im übrigen nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung mit Ablauf des Monats März.
Beispiel 5:
1Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, fordert für eine spätere Lieferung zwei Anzahlungen von 9 000 DM, ohne Ausweis von Umsatzsteuer, die am 15. März und 15. April gezahlt werden sollen. 2Der Auftraggeber bleibt mit der Zahlung am 15. März in Verzug und überweist am 15. April 18 000 DM. 3Maßgebend für die Entstehung der Steuer ist die Höhe der jeweils vereinnahmten Zahlung. 4Mit der Zahlung von 18 000 DM wird die Grenze des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz UStG überschritten, auch wenn die Zahlung zwei angeforderte Anzahlungen von je 9 000 DM umfaßt. 5Die aus den 18 000 DM herauszurechnende Steuer von 2 210,40 DM entsteht deshalb mit Ablauf des Monats April.
(2) Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden.
(3) 1Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. 2Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, so ist sie entsprechend aufzuteilen. 3Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muß nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. 4Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt (Teilleistung), so sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, BStBl II S. 848).
1Ein Kohlenhändler verpflichtet sich zur Lieferung von 120 Tonnen Kohle. 2Der Preis ist nach Tonnen vereinbart. 3Der Kohlenhändler liefert je 60 Tonnen Kohle in verschiedenen Monaten und stellt gesonderte Rechnungen aus. 4Gegenstand der Teillieferung sind jeweils 60 Tonnen Kohle. 5Wird vorweg eine Anzahlung auf...