(1) Die deutschen Verkehrsvorschriften gelten für Hauptquartiere sowie für das Militär- und Zivilpersonal und für Angehörige im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Protokolls, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Hauptquartiere unterliegen hinsichtlich ihrer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nicht den Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter.
(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eines Hauptquartiers werden von den zuständigen deutschen Behörden registriert und zugelassen, wenn sie ihren regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie müssen ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt; die zuständige deutsche Behörde kann hiervon in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Hauptquartiere werden hinsichtlich der Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr wie Dienstfahrzeuge der Bundeswehr behandelt.
(4) Die zuständigen deutschen Behörden werden hinsichtlich der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Hauptquartiere Ausnahmen von den deutschen Vorschriften über den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern genehmigen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Hauptquartiere unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(5) Abweichungen von den Vorschriften über das Verhallen im Straßenverkehr sind einem Hauptquartier unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang gestattet wie der Bundeswehr, wenn die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt.
(6) Militärische und zivile Führerscheine, die dem Militär- und Zivilpersonal eines Hauptquartiers sowie den Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Protokolls von einem Mitgliedstaat der Organisation des Nordatlantikvertrags ausgestellt worden sind, werden für das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland als gültig anerkannt unter der Voraussetzung, daß dem Führerschein eine deutsche Übersetzung beigefügt ist. Die Übersetzung muß von dem Hauptquartier, dem der Inhaber des Führerscheins angehört, beglaubigt sein und Dienstgrad oder Amtsbezeichnung des Inhabers enthalten,- das Hauptquartier beglaubigt ferner die Übersetzung von Führerscheinen der Angehörigen seines Militär- und Zivilpersonals. Die deutschen Vorschriften über die Entziehung von Fahrerlaubnissen bleiben unberührt.