(1) 1Wer als Versandhändler in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. 3Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung des Mineralöls, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. 2Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.
(3) 1Soll ein Beauftragter nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. 2Darin sind anzugeben:
1. |
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten, |
2. |
Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt, |
4. |
Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, |
5. |
Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer. |
3Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:
1. |
eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist, |
2. |
eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und |
3. |
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. |
(4) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn
1. |
der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder |
2. |
der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2 |
geleistet hat. 2Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels.
(6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(7) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.
(8) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und erlauben, dass die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes) zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abgegeben wird.
(9) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. 2In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. 3Jedem der Stücke ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. 4Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.