Adoption
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind nicht zwangsläufig (→BFH vom 13.3.1987 - BStBl II S. 495 und vom 20.3.1987 - BStBl II S. 596).
Asbestbeseitigung
→Gesundheitsgefährdung
Asyl
Die Anerkennung als Asylberechtigter lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung schließen (→BFH vom 26.4.1991 - BStBl II S. 755).
Aussiedlung und Übersiedlung
Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht (→BMF vom 25.4.1990 – BStBl I S. 222).
Außergewöhnlich
Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen (→BFH vom 29.9.1989 - BStBl 1990 II S. 418, vom 19.5.1995 - BStBl II S. 774, vom 22.10.1996 - BStBl 1997 II S. 558 und vom 12.11.1996 - BStBl 1997 II S. 387).
Aussteuer
Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt haben (→BFH vom 3.6.1987 - BStBl II S. 779).
Auswärtige Unterbringung
Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Schulinternat sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt (→BFH vom 26.6.1992 – BStBl 1993 II S. 212).
→auch Legasthenie
Ayur-Veda-Behandlung
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (→BFH vom 1.2.2001 – BStBl II S. 543).
Begleitperson
Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Stpfl., der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX (bis 30.6.2001: dem Schwerbehindertenausweis), z. B. dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", ergeben (→BFH vom 4.7.2002 – BStBl II S. 765).
Behindertengerechte Ausstattung
Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen, durch die der Stpfl. seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt, und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können; wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt. Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führen daher grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn die Umgestaltung erst später vorgenommen wurde und das Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Stpfl. als Familienwohnung genutzt worden ist. Demgegenüber können Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, z. B. für einen Treppenschräglift, außergewöhnliche Belastungen darstellen (→BFH vom 10.10.1996 - BStBl 1997 II S. 491 und vom 6.2.1997 - BStBl II S. 607).
Bestattungskosten
eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind (→BFH vom 8.9.1961 - BStBl 1962 III S. 31, vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140, vom 17.6.1994 - BStBl II S. 754 und vom 22.2.1996 - BStBl II S. 413). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (→BFH vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140 und vom 22.2.1996 - BStBl II S. 413).
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende K...