R 42. Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Allgemeines
(1) AfA ist vorzunehmen für
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bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 EStG), |
die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer →wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.
→ Bewegliche Wirtschaftsgüter
(2) 1Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen (§ 90 BGB ), Tiere (§ 90 a BGB) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein. 2Schiffe sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind.
(3) 1→Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. 2Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
(4) 1→Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. 2Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch
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die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen, |
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die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist. |
Gebäude und → Gebäudeteile
(5) 1Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend. 2Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist. 3Wie ein Gebäude ist auch ein →Nutzungsrecht zu behandeln, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten an einem Gebäude entstanden und wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren ist; hierzu gehören auch Nutzungsrechte, die vom Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer durch Errichtung eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffen werden oder die durch Bauten auf fremdem Grund und Boden entstehen. 4Satz 3 gilt für Nutzungsrechte im Privatvermögen sinngemäß.
(6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5 a EStG gehören insbesondereMietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind Ladeneinbauten und ähnliche Einbauten (→R 13 Abs. 3 Nr. 3) sowie sonstige selbständige Gebäudeteile im Sinne des →R 13 Abs. 3 Nr. 5.
R 42a. Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
→ Wohnzwecke
(1) 1Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. 2Wohnzwecken dienen Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen. 3Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen, sowie Gemeinschaftsunterkünfte, in denen einzelne Plätze z.B. für ausländische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B.
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die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung, |
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die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Duschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und |
3. |
die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen. |
(3) 1Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. 2Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
→ Bauantrag
(4) 1Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau angestrebt wird. 2Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt wird; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel dieser Behörde. 3Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne daß ein neuer Bauantrag erforderlich ist. 4Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die Baugenehmig...