(1) 1Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Rückstellungen zu bilden für
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im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), und |
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Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB), soweit steuerliche Sondervorschriften, z. B. § 5 Abs. 3, 4 und 6, § 6 a EStG, dem nicht entgegenstehen. 2Besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB), darf die Rückstellung steuerrechtlich nicht gebildet werden (BFH-Beschluß vom 3.2.1969 - BStBl II S. 291, BFH-Urteile vom 20.1.1983 - BStBl II S. 375 und vom 23. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 277). |
(2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nur gebildet werden, wenn
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es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (vgl. Absatz 3), |
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die Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag verursacht ist (vgl. Absatz 4) und |
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mit einer lnanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (vgl. Absatz 5). |
(3) 1Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus (BFH-Urteile vom 19.1.1972 - BStBl II S. 392 und vom 26. 5. 1976 - BStBl II S. 622). 2Eine solche Verpflichtung folgt z. B. aus § 14 VOB/B, wonach der Auftragnehmer zur Abrechnung gegenüber dem Besteller verpflichtet ist. 3Eine Abrechnungsverpflichtung, die nur einen geringen Aufwand fordert, führt unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit nicht zur Rückstellungsbildung (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1986 - BStBl II S. 788). 4Aufwandsrückstellungen können nicht in der Steuerbilanz gebildet werden (Ausnahmen vgl. Absatz 12). 5Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung sein; zur Abgrenzung von nicht zulässigen reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, daß die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d. h. es muß ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein (BFH-Urteile vom 20. 3.1980 - BStBl II S. 297, vom 19. 5.1983 - BStBl II S. 670 und vom 25. 8. 1989 - BStBl II S. 893). 6Rückstellungen sind daher zu bilden für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 - BStBl II S. 297). 7Das gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses, zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, zur Erstellung des Geschäftsberichts und zur Erstellung der die Betriebsteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen; eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Durchführung der Hauptversammlung ist nicht zulässig (BFH-Urteile vom 23. 7. 1980 - BStBl 1981 II S. 62 und 63). 8A11gemeine öffentlich-rechtliche Leitsätze, z. B. die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, im lnteresse der Volkswirtschaft die errichteten Wohnungen zu erhalten, rechtfertigen keine Rückstellungen (BFH-Urteil vom 26. 5.1976 - BStBl II S. 622). 9Rückstellungen für künftige Betriebsprüfungskosten können nicht gebildet werden, solange es an einer hinreichend konkretisierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, z. B. durch Prüfungsanordnung, fehlt. 10Rückstellungen für Leistungen auf Grund eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes sind im allgemeinen ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung nach § III Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unterrichtet hat. 11Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung liegen am Bilanzstichtag auch vor, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen. 12Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen bei alsbaldigem Ausscheiden infolge der Betriebsänderung erbracht werden, richtet sich die Rückstellungsbildung ausschließlich nach § 6 a EStG. < SATZ SATZNUMMER="13">Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für Leistungen, die auf Grund einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind. 14Wegen Leistungen auf Grund sog. Verdienstsicherungsklauseln vgl. Absatz 11.
(4) 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals...