(1) 1Einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können als Vertreter des Anteilseigners stellen
1. |
bei Aktien, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem Wertpapierdepot eines inländischen Kreditinstituts verzeichnet sind: das Kreditinstitut (§ 36 c Abs. 1 EStG); |
2. |
bei von einer Kapitalgesellschaft überlassenen Arbeitnehmeraktien:
a) |
die Kapitalgesellschaft, wenn die Aktien von ihr oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden (§ 36 c Abs. 2 Nr. 1 EStG); |
b) |
ein von der Kapitalgesellschaft bestellter Treuhänder, wenn die Aktien von ihm oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden (§ 36 c Abs. 2 Nr. 2 EStG); |
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3. |
bei Genossenschaftsanteilen: die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, soweit die Vergütung und Erstattung auf Einnahmen ihrer Mitglieder aus Anteilen an dieser Genossenschaft entfallen (§ 36 c Abs. 2 Nr. 3 EStG). |
2Für die Vergütung von Körperschaftsteuer bei Erträgen aus Investmentanteilen gilt Nummer 1 entsprechend. 3Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Der Anteilseigner muß den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2Der Nachweis einer Vollmacht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen.
(3) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragsteilung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuervergütungen und -erstattungen.
(4) Für den Sammelantrag gelten die in Abschnitt 213 k bezeichneten Voraussetzungen mit den folgenden Abweichungen:
1. |
Beauftragt der Anteilseigner einen der in Absatz 1 genannten Vertreter, einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er dem Vertreter die NV-Bescheinigung (§ 36 b Abs. 2 EStG) vorzulegen. |
2. |
In den Sammelantrag auf Vergütung von. Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer dürfen einbezogen werden (vgl. § 36 c Abs. 1 Nr. 1, § 44 b Abs. 1 EStG):
a) |
Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist. Das gilt auch, wenn der Anteilseigner vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Einnahmen zugeflossen sind, die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung im Sinne des Abschnitts 100 KStR beantragt hat. Der Vertreter des Anteilseigners hat zu versichern, daß eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist; |
b) |
Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist, wenn der Vertreter des Anteilseigners versichert, daß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. |
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3. |
Der Sammelantragsteller kann von der Übersendung der in § 36 b EStG bezeichneten Bescheinigungen an das Bundesamt für Finanzen absehen, wenn er die in §36 c EStG genannte Versicherung abgibt. |
(5) 1Sammelanträge sind entweder auf Listen oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an das Bundesamt für Finanzen zu richten. 2Für Sammelanträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gelten die Bestimmungen der Sammelantrags-Datenträger-verordnung (SaDV) vom 21. 6. 1978 (BGBl. I S. 766).
(6) 1Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. 2Sie endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind; die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner/ Gläubiger den Antragsteller bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat (§ 36 c Abs. 4 EStG).