(1) 1Nach dem BFH-Urteil vom 22. 8.1951 (BStBl III S. 181) kann einer OHG und einer KG die steuerliche Anerkennung nicht lediglich mit der Begründung versagt werden, daß außerbetriebliche, z. B. steuerliche und familienrechtliche Gesichtspunkte den Abschluß des Gesellschaftsvertrags veranlaßt haben. 2Die Anerkennung einer OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und atypischen stillen Gesellschaft setzt aber voraus, daß eine Mitunternehmerschaft vorliegt (vgl. Abschnitt 138) und daß der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist, und auch verwirklicht wird und die tatsächliche Gestaltung der Dinge mit ihrer formellen Gestaltung übereinstimmt, insbesondere, daß die aufgenommenen Familienangehörigen auch volle Gesellschafterrechte genießen (vgl. BFH-Urteile vom 8. 8.1979 - BStBl II S. 768 und vom 3. 5.1979 - BStBl II S. 515). 3Für diese Tatsachenwürdigung können die Motive, die zur Gründung einer Gesellschaft geführt haben, von Bedeutung sein. 4Vielfach wird dort, wo lediglich steuerliche Gesichtspunkte oder sonstige außerbetriebliche Zwecke die Veranlassung gegeben haben, eine Mitunternehmerschaft nicht vorliegen. 5Die Frage, ob eine solche Mitunternehmerschaft gegeben ist, muß aus dem Gesamtbild heraus entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.9.1954 - BStBl III S. 317, vom 13.2.1962 - BStBl 1963 1II S. 84 und vom 17.11.1964 - BStBl 1965 III S. 260). 6Ein Kommanditist, der vom persönlich haftenden Gesellschafter ohne weiteres zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist nicht Mitunternehmer (BFH-Urteil vom 29. 4.1981 - BStBl II S. 663). 7Entsprechendes gilt, wenn die für den Fall des jederzeit möglichen Ausschlusses vereinbarte Abfindung nicht auch die Beteiligung am Firmenwert umfaßt (BFH-Urteil vom 15. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 342).
(2) 1Schenkweise von ihren Eltern in eine KG aufgenommene Kinder können nur dann Mitunternehmer sein, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zukommen. 2Maßstab ist das nach dem HGB für den Kommanditisten vorgesehene Regelstatut. 3Dazu gehören auch die gesetzlichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können. 4Entsprechendes gilt für am Gesellschaftsanteil der Eltern unterbeteiligte Kinder (BFH-Urteil vom 24. 7. 1986 - BStBl 1987 II S. 54). 5Sie sind nicht Mitunternehmer, wenn ihre Rechtsstellung nach dem Gesamtbild zugunsten der Eltern in einer Weise beschränkt ist, wie dies in Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden nicht üblich ist. 6Die schenkweise begründete Rechtsstellung der Kinder entspricht in diesen Fällen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach häufig dem Versprechen einer erst künftigen Kapitalübertragung (BFH-Urteile vom 8.2.1979 - BStBl II S. 405 und vom 3.5.1979 - BStBl II S. 515). 7Allerdings kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung als Mitunternehmer sprechen, daß die Vertragsgestaltung den objektiven Umständen nach darauf abgestellt ist, die Kinder oder Enkel an das Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern (BFH-Urteil vom 6. 4.1979 - BStBl II S. 620). 8Dies ist nicht der Fall, wenn die Kinder wegen ihres Alters nicht die für eine Heranführung an das Unternehmen erforderliche Reife besitzen (BFH-Urteil vom 5. 7. 1979 - BStBl II S. 670).
(3) 1Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Anteile am Betriebsvermögen einer von ihnen gebildeten Personengesellschaft unter der Auflage, daß die Kinder über die auf ihre Anteile entfallenden Gewinnanteile nur in dem von den Eltern gebilligten Umfang verfügen dürfen, so liegt eine zur Gewinnverteilung auch auf die Kinder führende Mitunternehmerschaft nicht vor (BFH-Urteil vom 4. 8. 1971 - BStBl 1972 II S. 10). 2Wird ein nicht mitarbeitendes Kind ohne Einlage als Gesellschafter aufgenommen, so ist es in der Regel im Jahr der Aufnahme kein Mitunternehmer, wenn es sich nur verpflichtet, einen Teil seines künftigen Gewinnanteils zur Bildung eines Kapitalanteils stehenzulassen (BFH-Urteil vom 1. 2.1973 - BStBl II S. 221). 3Das gilt auch, wenn das Kind zwar zu einer Bareinlage verpflichtet sein soll, diese aber nur aus einem von den Eltern gewährten und aus dem ersten Gewinnanteil des Kindes wieder getilgten Darlehen leistet (BFH-Urteil vom 1. 2. 1973 - BStBl II S. 526), 4Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil das Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile von dem Kind zu verlangen, so wird keine Einkunftsquelle auf das Kind übertragen. 5Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Kommanditanteils mit Rückübertragungsverpflichtung (BFH-Urteil vom 16.5.1989 - BStBl II S. 877). 6Die Gewinngutschriften auf die Unterbeteiligung sind deshalb bei dem Elternteil keine Sonderbetriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 EStG (BFH-Beschluß vom 18. 7. 1974 - BStBl II S. 740). 7Ist die Gesellschafterstellung eines Kindes von vornher...