70 Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs
(1) Im Steuerstrafverfahren stehen den Finanzbehörden zur Sicherung des Steueranspruchs zwei Wege offen. Die Abgabenordnung eröffnet den Weg über den dinglichen Arrest gem. § 324 AO und die Strafprozessordnung sieht im Rahmen der so genannten Rückgewinnungshilfe die Anordnung des dinglichen Arrestes zugunsten des durch die Steuerstraftat verletzten Steuerfiskus – vertreten durch das jeweilige Festsetzungsfinanzamt – nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e StPO (BGH-Beschluss vom 28.11.2000, 5 StR 371/00) vor. Mit beiden Verfahren wird eine zeitnahe und eine dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasste Sicherung der Ansprüche des Steuerfiskus aus der Steuerhinterziehung ermöglicht.
(2) Voraussetzung für die Maßnahmen nach Absatz 1 ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs. Die Steueransprüche sind nach Steuerart und Besteuerungszeitraum zu bezeichnen. Angaben zur Höhe sind möglichst genau zu machen und zu begründen. Zusätzlich bedarf es eines Arrestgrundes. Dieser besteht, wenn zu besorgen ist, dass ohne sofortige Sicherung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
71 Besonderheiten beim dinglichen Arrest nach der AO
(1) Der Erlass eines abgabenrechtlichen dinglichen Arrestes (§ 324 AO) ist beim Festsetzungsfinanzamt zu erwirken. Zuständig für den Erlass der Arrestanordnung ist der Vorsteher.
(2) Zur Ermittlung der Höhe des Arrestanspruchs können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO).
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung obliegt den mit der Vollstreckung nach §§ 249 bis 323 AO betrauten Stellen. Sie ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist.
72 Besonderheiten beim dinglichen Arrest nach der StPO
(1) Der dingliche Arrest nach den §§ 111b Abs. 2 und 5, 11.1d Abs. 1 Satz 1 StPO wird gem. § 111e Abs. 1 StPO durch das Gericht und bei Gefahr im Verzüge durch die Staatsanwaltschaft bzw. die BuStra angeordnet. Die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzüge begründen, sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft oder BuStra ist innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung zu beantragen (§ 111e Abs. 2 Satz 1 StPO).
(2) Die Arrestanordnung wird spätestens nach sechs Monaten durch das Gericht aufgehoben, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung vorliegen. Unterhalb der Schwelle der dringenden Gründe kann in den in § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO benannten Fällen auf Antrag die Frist durch das Gericht um bis zu sechs Monate auf längstens insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
(3) Zur Ermittlung der Höhe des Arrestanspruchs können die hinterzogenen Steuern geschätzt werden (§ 73b StGB).
(4) Der dingliche Arrest wird insbesondere durch die nachstehend aufgeführten Maßnahmen vollzogen:
1. |
Pfändungen in Forderungen können durch die Staatsanwaltschaft bzw. BuStra angeordnet werden oder auf deren Antrag durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat (§ 111f Abs. 3 Satz 3 StPO). Mit der Zustellung der Pfändung kann die Steufa beauftragt werden (vgl. § 111f Abs. 4 StPO). |
2. |
Bei beweglichen Sachen kann die Vollziehung ohne förmliche Beauftragung durch die Steufa im Wege der Pfändung vorgenommen werden (vgl. § 111f Abs. 3 Satz 1 StPO). |
Wegen der Verwahrung beweglicher Gegenstände vgl. Nummer 74 RiStBV.
(5) Gem. § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 923 ZPO kann die Vollziehung des dinglichen Arrestes gehemmt und die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes beantragt werden, wenn der im Arrestanordnungsbeschluss festgesetzte Geldbetrag (Lösungssumme) hinterlegt wird.
(6) Die nach Anordnung des Arrestes ausgebrachten Sicherungsmaßnahmen sind dem Festsetzungsfinanzamt als Verletzten durch die BuStra mitzuteilen (vgl. § 111e Abs. 3 StPO).
(7) Für den Zugriff auf das arrestierte Vermögen beantragt das Festsetzungsfinanzamt nach Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der Steueransprüche (§§ 251, 254 AO) die Zulassung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht (§§ 111g, 111h StPO). Nach Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht führt das Festsetzungsfinanzamt das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) fort. Durch dieses Zulassungsverfahren wird sichergestellt, dass das Festsetzungsfinanzamt in den durch die jeweilige Arrestvollzugsmaßnahme begründeten Rang der sichernden Staatsanwaltschaft bzw. BuStra eintritt. Die sichergestellten Vermögenswerte stehen nur zur Erfüllung der sich aus der Steuerstraftat ergebenden Steueransprüche zur Verfügung.
(8) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen des Arrestes durchgeführt werden, kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111f Abs. 5 StPO). Eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ist unzulässig. Beschlüsse, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind und eine Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von m...