Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld

Wegen der Corona-Krise melden viele Unternehmen Kurzarbeit an. Der Beitrag geht der Frage nach, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird und welche Auswirkung die Steuerklasse auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat. 

Wenn es für Unternehmen, wie jetzt in der Corona-Krise, zu wenig zu tun gibt, können sie Kurzarbeit anmelden. Das bedeutet, dass den Arbeitnehmern trotz bestehender Arbeitsverträge die Arbeitszeit ganz regulär gekürzt werden darf. Dadurch, dass eine Firma ihre Angestellten nur noch für einen Teil ihrer Arbeitszeit bezahlen muss, spart sie Geld und muss ihren Angestellten nicht kündigen. Damit dem Arbeitnehmer durch diese Maßnahme nicht ein wesentlicher Teil seines Einkommens verloren geht, springen der Staat bzw. die Bundesagentur für Arbeit ein.

Bemessungsgrundlage und Kinderfreibetrag

Die Bundesagentur für Arbeit gleicht dem Arbeitnehmer 60 % (Leistungssatz 2) des entgangenen Netto-Einkommens aus, Müttern und Vätern (für Kinder nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) sogar 67 % (Leistungssatz 1). Das Kurzarbeitergeld wird aber vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt und von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber erstattet.

Grundsätzlich sind für die Bemessungsgrundlage die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) in der elektronischen Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitraum geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.

Das Kurzarbeitergeld wird nach dem höheren Leistungssatz 1 gewährt, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist. Der höhere Leistungssatz 1 kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Dies gilt speziell bei Arbeitnehmern die die Steuerklasse V eingetragen haben, weil hier kein Kinderfreibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte enthalten ist. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beantragt werden. Dem Antrag muss ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin oder eine Bescheinigung des Finanzamts oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin beigefügt werden. 

Beispiel: Steuerklasse III/V

Arbeitnehmerin B mit Steuerklasse V hat einen regulären Bruttolohn i. H. von 2.000 EUR und ein leibliches Kind. Der Arbeitgeber meldet ab Mai 2020 (unterstellt bis Ende des Jahres) Kurzarbeit ein. Die Arbeitszeit reduziert sich nun auf 60 %, sodass nur noch ein Bruttolohn i. H. v. 1.200 EUR zur Versteuerung herangezogen wird. 

Der Nettolohn betrug bisher ca. 1.133 EUR und reduziert sich nun auf ca. 820 EUR (Soll- und Ist-Entgelt werden in der Praxis zu pauschalierten Nettobeträgen umgerechnet und gegen-übergestellt). Für die Differenz i. H. v. 313 EUR erhält B 67 % Kurzarbeitergeld = 210 EUR.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes durch Steuerklassenwechsel

Wenn B aber nun beispielsweise einen Steuerklassenwechsel auf IV vornimmt, stellt sich die Situation wie folgt dar:

  • Nettolohn bei 2.000 EUR Brutto = 1.418 EUR
  • Nettolohn bei 1.200 EUR Brutto = 947 EUR

Differenz = 471 EUR x 67 % Kurzarbeitergeld = 316 EUR

Durch den Steuerklassenwechsel kann B somit pro Monat ein höheres Kurzarbeitergeld i. H. v. 106 EUR erzielen. Es ist zwar möglich, dass das Ehepaar durch den Steuerklassenwechsel auf IV/IV monatlich zunächst weniger Netto-Einnahmen zur Verfügung hat, als bei der Steuerklassenkombination III/V. Spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wird dieser Effekt aber durch die Gesamtbesteuerung des (gleichbleibenden) Familien-Bruttoeinkommens wieder ausgeglichen, sodass das Ehepaar durch den Steuerklassenwechsel im Jahr 2020 effektiv 9 x 106 Mehreinnahmen - abzüglich der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (bei einem ungefähren zu versteuernden Einkommen i. H. v, beispielsweise 48.000 EUR beträgt die Mehrsteuer auf 954 EUR Progressionseinkünfte ca. 140 EUR = 814 EUR) - erzielt hat.

Positiver Nebeneffekt 

Abschließend gilt es in diesem Zusammenhang einen positiven Nebeneffekt zu erwähnen. Durch den Steuerklassenwechsel hätte sich B erspart, dass ihr Ehemann zunächst beim Fi-nanzamt einen Auszug seiner elektronischen Lohnsteuerkarte beantragt, damit nachfolgend B eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen kann, welche zur Abrechnung des Leistungssatzes 1 (67 %) durch den Arbeitgeber benötigt wird. Bei der Steuerklasse IV wird nämlich automatisch der Kinderfreibetrag berücksichtigt, welcher bei der Steuerklasse V fehlt.