Das elektronische Meldeverfahren für Betriebsrenten wird zum 1.1.2012 geändert. Neu ist eine Vorabbescheinigung. Auch der Sozialausgleich wird eingebaut.

Für Betriebe, die am Datenaustausch im maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) teilnehmen, wird sich einiges verändern.

Sozialausgleich wird eingebaut

Von 2012 an erhält das ZMV einen neuen Datenbaustein. Mit dem Modul „DBPS“ teilt die Krankenkasse der Zahlstelle wichtige Informationen zum Sozialausgleich mit. Gerade bei Empfängern von Versorgungsbezügen hat dies eine hohe Bedeutung: Meistens beziehen diese Personen mehrere beitragspflichtige Einnahmen. Wenn also neben dem Versorgungsbezug z.B. noch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, muss die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich prüfen.

Schlüssel gibt Auskunft zum Berechnungsverfahren

Die Krankenkasse informiert die Zahlstelle auf elektronischem Weg. Gemeldet wird, von welchem Zeitpunkt und nach welchem Verfahren die Beiträge bemessen werden:

1 = Sozialausgleich nach Standardverfahren

2 = kein Sozialausgleich

3 = besonderes Berechnungsverfahren zum Sozialausgleich

Ob der Sozialausgleich für das Jahr 2012 erforderlich ist, entscheidet sich mit Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zum 1.11.2011.

Neu: Die Vorabbescheinigung

Bereits bevor ein Versorgungsbezugs erstmalig bewilligt wird, kann die Zahlstelle künftig die Daten über den Versorgungsbezug an die Krankenkasse übermitteln. Dieses Verfahrens kann freiwillig genutzt werden. Mit der Vorabbescheinigung erhält die Zahlstelle bereits vor allen weiteren Schritten eine Information der Krankenkasse. Diese klärt das Versicherungsverhältnis und die grundsätzliche Beitragspflicht des Versorgungsbezugs. Zusätzlich übermitteln die Krankenkassen auch das Aktenzeichen für weitere Meldungen im Zahlstellenverfahren.

Versicherungsnummer als einheitliches Identifikationsmerkmal

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird künftig nicht die Krankenversichertennummer (KVNR) als Ordnungsmerkmal verwendet. Die Versicherungsnummer (VSNR) wird als eindeutiges Ordnungskriterium genutzt und von der Zahlstelle beim Empfänger des Versorgungsbezugs im Zusammenhang mit der Bewilligung erfragt.

Übergangsfrist für Umstellung

Da nicht alle Zahlstellen in ihren Stammdaten die VSNR eingetragen haben, kann in einer Übergangsphase bis zum 30.6.2012 weiterhin die KVNR genutzt werden. In dieser Zeit müssen in den Datenbeständen die noch nicht vorhandenen Versicherungsnummern nachgetragen werden. Da die VSNR in allen anderen bestehenden elektronischen Meldeverfahren genutzt wird, liegt sie in den meisten Fällen jedoch bereits in der Zahlstelle vor.

Verfahrensgrundsätze wurden überarbeitet

Grundlage des Meldeverfahrens sind die vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren. Diese wurden mit Stand 1.1.2012 veröffentlicht.