Lastschrift: Basis- oder Firmenmodell?

Um das System der SEPA-Lastschriften zu verstehen, gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den sog. SEPA-Basislastschriften und den speziellen SEPA-Firmenlastschriften.

Vor allem bei Firmenlastschriften erhöht sich der Aufwand für alle Beteiligten, auch, weil Kanzleien eventuell bei Mandanten nachhaken müssen: Denn Steuerberater wie Arlt treffen zuerst eine Vereinbarung mit ihrer eigenen Bank, anschließend schreiben sie die Mandanten einzeln an, mit denen Firmenlastschriften vorgesehen sind. Dabei ermächtigen die Mandanten die Firmenlastschriften grundsätzlich in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift. Entsprechende Musterformulierungen halten die Banken und Sparkassen oder die Deutsche Kreditwirtschaft bereit.

Was unter Basis- und Firmenlastschrift zu verstehen ist, worin sie sich unterscheiden und welche Konsequenzen sich aus der jeweiligen Form ergeben, lesen Sie in der folgenden Tabelle:

Lastschriften: Diese Formen sieht SEPA vor
SEPA-BasislastschriftenBei privaten Mandanten und – aus Sicht der Unternehmen – bei Privatkunden kommen prinzipiell nur SEPA-Basislastschriften infrage. SEPA-Basislastschriften können bis zu 8 Wochen später zurückgebucht werden (im Unterschied zur Firmenlastschrift, bei der kein Anspruch auf Rückbuchung besteht). Sind sie nicht rechtsgültig – die Einzugsermächtigungen z. B. nicht unterschrieben –, können Mandant oder Kunde sogar noch bis zu 13 Monate später ihr Geld zurückholen. Bei Basislastschriften kann darauf verzichtet werden ein neues Mandat einzuholen, falls eine unterschriebene Einzugsermächtigung schon vorliegt.
SEPA-FirmenlastschriftenSteuerberater und Unternehmer können bei Firmenkunden zwischen der Basis- und Firmenlastschrift wählen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift hat der Mandant oder der Kunde nach der Abbuchung keinen Anspruch mehr auf Rückbuchung, der Zahlungsempfänger ist also auf der sicheren Seite. Bei der SEPA-Firmenlastschrift ist zwingend ein neues Mandat einzuholen. Entsprechende Musterformulierungen halten die Banken und Sparkassen oder die Internetseite www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de bereit. Mit dem Mandat wird der Zahlungsempfänger vom Zahlungspflichtigen ermächtigt, die Lastschriften einzuziehen. Die kontoführende Bank wird wiederum beauftragt, die Lastschrift zu erfüllen und das Konto zu belasten.

Die Bank des Mandanten muss bestätigen

Die Krux ist jedoch, dass der Zahlungspflichtige den Auftrag auch von seiner Hausbank bestätigen lassen muss. Den Prozess haben viele Mandanten und Kunden noch nicht verstanden. Steuerberater sollten ihren Mandaten das Verfahren in einem Anschreiben deshalb genau erläutern. Erfahrungsgemäß senden sonst viele das Mandat zwar unterschrieben zurück, gehen damit aber eben nicht zu ihrer Bank.

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