Werbungskosten: Schwarzer Anzug als Berufskleidung

Aufwendungen für sog. "bürgerliche Kleidung" sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar. Es stellt sich aber die Frage, ob ein schwarzer Anzug in Ausnahmefällen eine Berufskleidung sein kann. 

Vorliegen typischer Berufskleidung

Zur typischen Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) gehören solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Kleidungsstücke, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt, scheiden als typische Berufskleidung aus. Zur typischen Berufskleidung gehört z. B. Bergarbeiterkleidung, typische Schutzkleidung wie Helme und Bürokittel, Sicherheitsschuhe, Amtstrachten und Uniformen. Der Charakter als typische Berufskleidung geht bei dieser Kleidung auch nicht verloren, wenn die Kleidung (geringfügig) privat genutzt wird. 

Kein Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung

Unter bürgerlicher Kleidung versteht man solche Kleidungsstücke, die entsprechend den regionalen und zeitlichen Gepflogenheiten von der Bevölkerung im täglichen Leben üblicherweise sowohl beruflich als auch privat getragen werden können. Hierzu gehören z. B. weiße Hemden, normale Hosen, Anzüge sowie schwarze Schuhe. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen bewirken keinen Werbungskostenabzug, auch wenn feststeht, dass die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werden. Denn anders als bei der typischen Berufskleidung würde die bürgerliche Kleidung auch ohne den entsprechenden Beruf angeschafft und getragen.

Ausnahmefälle: Private Nutzung so gut wie ausgeschlossen

Ausnahmsweise können aber auch solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verwendung dieser Kleidungsstücke für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Ist eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung objektiv nicht so gut wie ausgeschlossen, kommt auch eine gegebenenfalls teilweise Zurechnung der Aufwendungen zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, Haufe Index 2276796) zur Möglichkeit der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (vgl. BFH, Beschluss v. 13.11.2013, VI B 40/13, Haufe Index 6338583).

Der BFH hat in folgenden Fällen einen Abzug als typische Berufskleidung zugelassen:

  • Mit Urteil vom 30.9.1970 (I R 33/69, Haufe Index 69279) hat er den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters als typische Berufskleidung angesehen. Es sei allgemeinkundig, dass Bestattungsunternehmer und ihre Mitarbeiter nach außen in einer ihrer Tätigkeit angemessenen, das Gefühl ihrer Auftraggeber nicht verletzenden schwarzen Kleidung auftreten und diese Kleidung daher für sie als typisch angesehen werden kann. 
  • Mit Urteil vom 9.3.1979 (VI R 171/77, Haufe Index 73157) hat der BFH ausgesprochen, dass für einen Oberkellner ein schwarzer Anzug und drei dazugehörende schwarze Hosen Berufskleidung sind. Es komme nicht auf den objektiven Charakter des Wirtschaftsguts, sondern auf den Verwendungszweck im Einzelfall, auf die Funktion des Wirtschaftsguts beim einzelnen Steuerpflichtigen an. Zwar könne ein normaler Frack oder Smoking eines Oberkellners auch zu festlichen Anlässen getragen werden. Bei Gebrauch durch einen Oberkellner im Rahmen seiner Arbeit sei die Annahme einer ins Gewicht fallenden privaten Verwendung jedoch lebensfremd. 
  • In einem weiteren Urteil (v. 10.11.1989, VI R 159/86, Haufe Index 416749) hat der BFH den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen als typische Berufskleidung angesehen. Typische Berufskleidung sei gegeben, wenn diese ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig sei. Sie setze nicht voraus, dass ein anderer Gebrauch, eine Verwendung als bürgerliche Kleidung, in jedem Falle ausgeschlossen sei. Wie beim Oberkellner verleihe auch bei einem katholischen Geistlichen die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung. Auch wenn katholische Geistliche in Einzelfällen ihren schwarzen Anzug noch in ihrer Freizeit trügen, so bliebe ihr Anzug gleichwohl ihre typische Berufskleidung.

Aktuelles Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg

Aktuell hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 29.8.2018, 3 K 3278/15) die Auffassung vertreten, dass ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen trägt, keine typische Berufskleidung ist. Die Kleidung könne jederzeit zu privaten feierlichen Anlässen verwendet werden. Dies gelte für alle Berufe, daher auch (und insoweit gegen BFH) für bestimmte Berufsgruppen wie (im Urteilsfall des FG) Trauerredner, Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner. 

Revisionsverfahren anhängig

Aufgrund der Abweichung zu den o. g. BFH-Entscheidungen hat das FG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az. der Revision: VIII R 33/18) entschieden hat.