Kapitel
Vorauszahlungen: Gestaltungstipps und Besonderheiten

Um einer Aufteilung nach Köpfen zu entgehen, bieten sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Tilgungsbestimmung bei der Zahlung (z. B. nur für Steuerschuld des…, bei Einzug vorab gesonderte Mitteilung nötig)
  2. Das Finanzamt frühzeitig über die Trennung informieren
  3. Die (verbleibenden) Vorauszahlungen nach den §§ 268 ff. AO aufteilen lassen

Zusätzlich ist zu beachten, dass eine Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld nur dann angenommen werden kann, wenn die Vorauszahlungen gesamtschuldnerisch festgesetzt wurden. Wurden die Vorauszahlungen nur gegen einen der beiden Ehegatten festgesetzt (z. B. Festsetzung noch vor Heirat bei Einzelveranlagung) sind nur diesem Ehegatten die Vorauszahlungen individuell zuzurechnen und zwar auch dann, wenn die Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung geleistet wurden (BMF-Schreiben v. 31.1.2013).

Aufrechnung durch das Finanzamt

Des Weiteren ergeben sich auch bei den jeweiligen Tilgungsarten Besonderheiten. Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass eine Zahlung für beide Gesamtschuldner unabhängig davon anzunehmen ist, auf welche Weise die Gesamtschuld getilgt wurde. Mit BMF-Schreiben vom 31.1.2013 hat sie aber jetzt bestimmt, dass sich bei Aufrechnung durch das Finanzamt die Tilgungsbestimmung nach der individuellen Gläubigerschaft des Erstattungsanspruch ergibt. 

Beispiel: Einkommensteuervorauszahlung 4. Quartal 2012 getilgt durch Aufrechnung; Vorsteuererstattungsanspruch Oktober 2012 des Ehegatten A. Die Vorauszahlung ist A individuell zuzurechnen.

Vollstreckung

Auch wenn die Steuerforderung im Wege der Vollstreckung gegenüber einem Gesamtschuldner beigetrieben wurde, ist diese individuell zuzurechnen (BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VII B 66/12).

Kombination von mit und ohne individueller Tilgungsbestimmung

Ergibt sich ein Erstattungsanspruch aus der Kombination von mit und ohne individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen (und ggf. geleisteten Steuerabzugsbeträgen) ist dieser anhand einer reinen Verhältnisrechnung zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Beispiel: Vorauszahlungen 1. und 2 Quartal 2012 jeweils 2.000 EUR per Überweisung ohne Tilgungsbestimmung beglichen; 3. und 4. Quartal 2012 jeweils 2.000 EUR durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Ehegatte A beglichen. Erstattungsanspruch 2012: 5.000 EUR.

Ehegatte A sind zuzurechnen:

1. und 2 Quartal

50 %

2.000 EUR

3. und 4. Quartal

100 %

4.000 EUR

 

 

6.000 EUR

Ehegatte B sind zuzurechnen:

1. und 2 Quartal

50 %

2.000 EUR

Aufteilung:

A

5.000 EUR x 6.000/8.000 EUR

3.750 EUR

B

5.000 EUR x 2.000/8.000 EUR

1.250 EUR