Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw

Fraglich ist, ob eine Kürzung der Betriebseinnahme bei Veräußerung eines zu 75 % privat genutzten im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw insoweit in Betracht kommt, als der Pkw privat genutzt wurde.

Beispiel: Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörender Pkw wird zu 75 % privat genutzt

A ist als Arzt freiberuflich tätig. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung. Anfang 2015 erwarb er einen Pkw zum Preis von 90.000 EUR, den er anschließend bis zur Veräußerung Ende 2018 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % privat nutzte. A führte den Pkw jeweils im Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR auf. Die durch A angesetzte und vom Finanzamt als Betriebsausgabe akzeptierte AfA - unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 6 Jahren - betrug im Veranlagungszeitraum 2015 bis 2018 jeweils 15.000 EUR. Gleichzeitig berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß den privaten Nutzungsanteil von 75 % als Nutzungsentnahme. Darin waren jeweils 75 % der AfA-Beträge enthalten:

 

Gesamtbetrag

Betrieblicher Anteil von 25%

Anschaffungskosten

90.000 EUR

22.500 EUR

AfA 2015 - 2018

15.000 EUR x 4 = 60.000 EUR

15.000 EUR

Buchwert bei Veräußerung

30.000 EUR

7.500 EUR

Veräußerungspreis

36.000 EUR

9.000 EUR

Veräußerungsgewinn

6.000 EUR

1.500 EUR

A ist der Meinung, dass die Anschaffungskosten, die AfA, der Buchwert bei Veräußerung und der Veräußerungserlös jeweils nur mit dem betrieblichen Anteil von 25 % anzusetzen seien, sodass sich ein Veräußerungsgewinn von 1.500 EUR ergebe. Das Finanzamt ist dagegen der Meinung, A habe den Pkw durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet. Der Veräußerungsgewinn betrage folglich 6.000 EUR.

Pkw gewillkürtes Betriebsvermögen

Das Sächsische FG vertritt die Auffassung, dass der im Jahr 2015 angeschaffte Pkw zu 100 % zum gewillkürten Betriebsvermögen des A gehörte (Urteil v. 4.5.2017, 5 K 1362/15, EFG 2018 S. 1348). Auch im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG könne gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Der Pkw wurde zu 25 % betrieblich genutzt. A habe denn Pkw auch seinem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet. Die erforderliche eindeutige und unmissverständliche Zuordnung bestehe insbesondere in der Aufnahme des Wirtschaftsgutes im betrieblichen Bestands- bzw. Anlageverzeichnis. An die Aufnahme des Pkw in das beim Finanzamt eingereichte Anlageverzeichnis und die danach nach außen hin dokumentierte unmissverständliche Zuordnung zum Betriebsvermögen müsse sich A festhalten lassen.

Verkaufserlös zu 100 % Betriebseinnahme

Das Gericht weist darauf hin, dass es sich beim Pkw um ein bewegliches Wirtschaftsgut handele, das als gewillkürtes Betriebsvermögen zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört und grundsätzlich vollständig steuerverstrickt sei. Daher zähle auch der Erlös aus der Veräußerung zu 100 % zu den Betriebseinnahmen. Unbeachtlich sei, dass der Pkw zu 75 % privat genutzt und zuvor 75 % aller Aufwendungen – einschließlich der AfA – als Nutzungsentnahme zu behandeln waren.

Revision anhängig

Der BFH hat aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 9/18 als Revisionsverfahren fortgeführt. In der Literatur wird angemerkt, das Urteil entspreche den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung. Unklar seien die Gründe für die Revisionszulassung durch den BFH. Dessen ungeachtet ist es ratsam, Steuerbescheide in einschlägigen Fällen durch Einspruch offen zu halten, bis der BFH über die praxisrelevante Frage entschieden hat, ob der Veräußerungserlös aus einem im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkw in vollem Umfang oder nur anteilig im Umfang der betrieblichen Nutzung der Besteuerung unterliegt. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).