Unvollständige Belehrung Selbstanzeige

Dem Steuerberater droht kein Schadenersatz, wenn der Mandant behauptet oder kann, dass er bei vollständiger Beratung die Selbstanzeige unterlassen hätte.

Der Steuerpflichtige steht hier nicht schlechter, als bei einer normalen, zeitnahen Erklärung. Hier verwirklichen sich allgemeine Lebensrisiken, nämlich, dass das FA wie bei jeder Erklärung in eine Prüfung einsteigt. Da nicht jede Eventualität vorhergesehen werden kann und die ordnungsgemäße Prüfung der Selbstanzeige und der Unterlagen kein Schaden ist, kann auch die Verwirklichung dieses allgemeinen Lebensrisikos nicht zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berater führen.

Wenn also der Steuerpflichtige etwa (angeblich)

  • nicht über steuerliche Nebenfolgen (Hinterziehungszinsen, Nichtfeststellung von Spekulationsverlusten außerhalb der Regelfestsetzungsverjährung) oder
  • möglichen Weiterungen (es können Schenkungen, Erbschaftsfälle bei der Selbstanzeige aufgedeckt werden) oder
  • sonstigen Problemen (das Finanzamt hinterfragt intensiv die Herkunft der Mittel oder deren Abgänge und will die Mittelverwendungen nachgewiesen haben oder es glaubt das Liegenlassen des Geldes im Banktresor in Form von Bargeld oder Edelmetallen nicht)

im Vorfeld aufgeklärt wurde oder diese Aufklärung nicht nachweisbar ist und der Steuerpflichtige behauptet, wenn er hierüber aufgeklärt worden sei, hätte er die Selbstanzeige nicht gemacht, so ist dies kein ersatzfähiger Schaden

Schutzpflichten gegenüber Ehegatten

Schutzpflichten hat der Berater auch gegenüber der Ehegatten, wenn er eine Selbstanzeige für den anderen Ehegatten fertigt und ggf. der Ehegatte Mitinhaber des Kontos und damit Mitberechtigter der Erträge sein könnte. Erklärt er für ein Gemeinschaftskonto mit möglicherweise beiden zustehenden Erträgen nur für einen der Ehegatten die Selbstanzeige, muss der Berater auch die Schutzinteressen für den anderen Ehegatten wahrnehmen und von diesem steuerliche Nachteile abwenden und ihn vor Strafe bewahren ( Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. A., RN 443; BGH WM 1985, 1274; OLG Düsseldorf GI 1988, 231).

Keine ähnlichen Warnpflichten bestehen gegenüber Mitgesellschaftern, wenn nur für einen eine betrieblich veranlasste Selbstanzeige gefertigt wird. Allerdings muss der Steuerberater darüber aufklären, dass die Selbstanzeige für den an ihr teilnehmenden für die nicht an ihr teilnehmenden zur Fremdanzeige wird, da diese nicht von dem persönlichen Schutzbereich mit eingeschlossen sind, solange sie nicht den Berater ebenfalls mandatieren und ihm eine schriftliche Vollmacht und einen Auftrag zur Fertigung auch der Selbstanzeige auch in deren Namen erteilen.

Scheidungsverfahren

Im Scheidungsverfahren hat der Steuerberater solange Zusammenveranlagung möglich und gewünscht ist und er beide Ehegatten noch vertritt, die Schutzpflichten gegenüber beiden. Sobald er das Mandatsverhältnis zu dem einen Ehegatten kündigt, wenden auch hier die Schutzpflichten diesem gegenüber. Zu beachten ist aber, dass hier nachvertragliche Schutzpflichten, jedenfalls aber  auch nachvertragliche Schweigepflichten bestehen, so dass der Berater besser dann die Selbstanzeige für den einen, die zur Anzeige für den nicht an ihr teilnehmenden Ex-Ehegatten wird, besser nicht fertigt und den Ehegatten insoweit besser nicht vertritt.

Fehlende Vollmacht

Da es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund bei der Selbstanzeige handelt, führt sie nur bei demjenigen zur Straffreiheit, der sie selbst für sich erstattet hat. Soweit die Selbstanzeige etwa durch einen Vertreter (z.B. Steuerberater) abgegeben wird, ist sie nur wirksam, wenn der Berater hierzu im Vorfeld eine Vollmacht zur Anfertigung der Selbstanzeige hat.

Eine allgemeine steuerliche Vollmacht soll nicht ausreichen (Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2013/2014, 14.A. 2013, N Steuerfahndung und Steuerstrafrecht, RN 248). Diese Auffassung ist nicht haltbar, da auch eine Generalvollmacht zum Vertreten ausreicht. Je allgemeiner und umfassender die Vollmacht ist, umso eher erlaubt sie auch die Erstattung einer Selbstanzeige. Der Berater muss aber klar erklären, für wen er eine Selbstanzeige abgibt, damit der Betroffene vom personellen Umfang der Selbstanzeige umfasst und geschützt ist.

Zeitpunkt und Form der Vollmachterteilung

Erforderlich ist, dass die Vollmacht vor Erstattung der Selbstanzeige erteilt wird. Die Anzeige eines Vertreters ohne Vollmacht ist unwirksam. Es gibt keine Selbstanzeige, für den, den es angeht und auch eine nachträgliche Genehmigung des Betroffenen ist nicht wirksam und macht die zuvor für ihn erklärte Selbstanzeige nicht wirksam. Sollte die Selbstanzeige ohne wirksame Vollmacht fehlerhaft erstattet sein, kann diese nur mit (schriftlicher) Vollmacht nachgeholt werden, solange noch kein Sperrwirkungstatbestand vorliegt.

Eine schriftliche Vollmacht ist zwar nicht erforderlich, aber sinnvoll zum Nachweis der Bevollmächtigung. Für den ohne Vollmacht Vertretenen hilft die Aussage, es läge eine mündliche Bevollmächtigung zum Nachweis der Vollmacht nur weiter, wenn sich dann aus der Selbstanzeige oder sonstigen Indizien im Wege der Auslegung die zuvor erfolgte Bevollmächtigung ergibt. Der Berater muss die Selbstanzeige wirksam erstellen, also auch auf das rechtzeitige Vorliegen der Vollmacht des Vertretenen achten.